19 W (pat) 3/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/12 Verkündet am 30. November 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 063 814.4 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl. Ing. Matter beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat die am 30. Dezember 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss, verkündet am Ende der Anhörung vom 25. November 2011, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag,
Patentansprüche 1, 3, 4, 6 bis 10, vom 21. September 2012, Patentansprüche 2 und 5 vom 22. Oktober 2015, Beschreibung, Seiten 1 und 5 bis 12 vom 25. Januar 2005, eingegangen am 29. Januar 2005, Seiten 2 bis 4a vom 27. Januar 2006, Figuren 1 bis 3 und 8 bis 12 vom 25. Januar 2005, eingegangen am 29. Januar 2005, Figuren 4 und 5 vom 21. März 2005, Figuren 6 und 7 vom 27. Januar 2006.
hilfsweise,
Patentansprüche 1 22. Oktober 2015,
bis 3 gemäß Anspruchssatz A vom weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 22. Oktober 2015,
bis 3 gemäß Anspruchssatz B vom Beschreibung und Zeichnungen zu den Anpruchssätzen A und B jeweils wie Hauptantrag.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 21. September 2012 lautet (mit einer eingefügten Gliederung):
Verfahren für die Herstellung eines Antriebs a) zur elektromotorischen Betätigung a1) von Verriegelungs- oder Schlosselementen eines Kraftfahrzeugs a) mit einem elektrischen Kleinstantrieb (2), b) welcher ein durch einen Gehäusedeckel verschlossenes Gehäuse
(21) und eine Buchse (4) sowie im Gehäuse b1) eine Spindel (72) und b) einen elektrischen Motor (7) als Antrieb b1) für die Spindel b) umfasst, c) wobei in Abhängigkeit von einer Anforderung an ein elektrisches Verbindungselement ein Adapter (1) c1) aus einer Mehrzahl von Adaptern (1), die eine unterschiedliche Anschlussgeometrie aufweisen, ausgewählt und c2) unlösbar mit der Buchse des Kleinstantriebs (2) verbunden wird, d) wobei ein jeder Adapter (1) ein Steckerteil (3) aufweist, das mit der Buchse (4) am Gehäuse (21) des Kleinstantriebs (2) zusammenwirkt e) und zwar derart, dass der Adapter unlösbar mit dem Kleinstantrieb (2) formschlüssig e1) und/oder kraftschlüssig e) verbunden werden kann, f) und der Adapter (1) ein elektrisches Verbindungsteil (11) in Form einer Anschlussbuchse (12)
f1) oder eines Anschlusssteckers f) aufweist, das zur Verbindung mit einem elektrischen Verbindungselement (5) vorgesehen ist, g) wobei das elektrische Verbindungsteil (11) eine andere Anschluss- Buchseng1) oder Anschluss-Steckerg) Geometrie als das Steckerteil (3) oder die Buchse (4) aufweist.
Der nebengeordnete Anspruch 2 vom 22. Oktober 2015 lautet:
System zur elektromotorischen Betätigung a) von Verriegelungs- oder Schlosselementen eines Kraftfahrzeugs, a1) herstellbar nach dem Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1, b) mit einem elektrischen Kleinstantrieb (2), welcher ein durch einen Gehäusedeckel verschlossenes Gehäuse (21) und eine Buchse (4) sowie im Gehäuse b1) eine Spindel (72) und b) einen elektrischen Motor (7) als Antrieb b1) für die Spindel b) umfasst, c‘) wobei ein Adapter (1) ein Steckerteil (3) aufweist, e) welches mit der Buchse (4) des Kleinstantriebs (2) unlösbar formschlüssig e1) und/oder kraftschlüssig e) verbunden ist, f) und der Adapter (1) ein elektrisches Verbindungsteil (11) in Form einer Anschlussbuchse (12) f1) oder eines Anschlusssteckers f) aufweist, das zur Verbindung mit einem elektrischen Verbindungselement (5) vorgesehen ist, g) wobei das elektrische Verbindungsteil (11) eine andere AnschlussBuchseng1) oder Anschluss-Steckerg) Geometrie als das Steckerteil (3) oder die Buchse (4) aufweist.
Die Ansprüche 1 und 2 nach Anspruchssatz A sind jeweils am Ende um folgende Merkmale ergänzt:
h) und die Buchse (4) ein oder mehrere Verrastungselemente (41) aufweist, die einen Vorsprung (31) an dem Steckerteil (3) hintergreifen kann und so die formschlüssige Verbindung ermöglicht,
i) wobei das Verrastungselement (41) durch eine an der Buchse (4) angeformte federnde Lasche (41) ausgebildet ist, die beim Einstecken des Steckerteils (3) verschwenkt wird und hinter dem Vorsprung (31) am Steckerteil (3) verrastet,
und nach Anspruchssatz B weiterhin:
k) wobei eine jede federnde Lasche mit einem Randbereich der Öffnung der Buchse verbunden ist und ausgehend von der Öffnung der Buchse (4) sich in Richtung Grund der Buchse (4) erstreckt und zwar nach Innen verlaufend.
Zudem ist bei den Ansprüche 1 und 2 nach den Anspruchssätzen A und B das Merkmal e1 („und/oder kraftschlüssig“) gestrichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut der geltenden Patentanspürche ein Verfahren für die Herstellung eines Antriebs sowie ein System mit einem elektrischen Kleinstantrieb und einem Adapter. Die Anmeldung beschreibt zunächst einen Kleinstantrieb für ein Schloss mit am Gehäuse angespritzter elektrischer Verbindungsbuchse, bei der veränderte Anforderungen an die Kontaktierung nur durch eine aufwändige Änderung der Spritzgussformen zu erfüllen ist.
Als Aufgabe wird angegeben, einen Adapter zur Verwendung mit einem elektrischen Kleinstantrieb und einen verbesserten elektrischen Kleinstantrieb zur Verfügung zu stellen, bei dem eine höhere Flexibilitat und insbesondere eine kostengünstigere Herstellung bei unterschiedlichen Anforderungen an die elektrischen Verbindungselemente gewährleistet ist. (Offenlegungsschrift Absatz 0006, gültige Beschreibung Seite 2, Absatz 3)
Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 beziehungsweise 2 gelöst werden.
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Steckverbindungen für elektromotorische Antriebe insbesondere in Kraftfahrzeugen als Fachmann.
3. Einzelne Merkmale der Ansprüche 1 und 2 bedürfen näherer Erläuterung:
Mit „Kleinstantrieb“ ist ein für ein Schloss oder an vielen anderen Stellen im Kraftfahrzeug wie Kopfstützen und Armlehnen eingesetzter Antrieb bezeichnet (Offenlegungsschrift Absatz 0002, gültige Beschreibung Seite 1, Absatz 2).
Der Anspruch 1 ist als Verfahrensanspruch gefasst, weist aber nur zwei Verfahrensschritte auf, nämlich dass der Adapter nach Merkmal c1) … ausgewählt und c2) unlösbar mit der Buchse des Kleinstantriebs verbunden wird.
Im Übrigen beschreibt der Anspruch 1 eine Vorrichtung. Der Senat berücksichtigt deshalb auch die Vorrichtungsmerkmale bei der Betrachtung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.
Der Begriff „unlösbar“ wird in der Beschreibung nur einmal (Offenlegungsschrift Abs 0011, ursprüngliche Unterlagen, Seite 3, Zeilen 19 bis 26) erwähnt und dort wie folgt definiert:
„Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die Verbindung unlösbar und damit auch dauerhaft zuverlässig bei höchster Belastung ausgestaltet ist.“
Unlösbar ist demnach eine Verbindung, die sich im Gebrauch bei Belastung nicht von selbst lösen kann. Dem entspricht auch, dass in der übrigen Beschreibung von einer sicheren oder zuverlässigen Verbindung gesprochen wird (ursprüngliche Unterlagen Seite 3, Zeile 9; Seite 5, Zeile 6, Seite 6, Zeile 19; Seite 7, Zeilen 1 bis 4). Die von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung genannte Definition „nicht zerstörungsfrei lösbar“ ist zwar grundsätzlich möglich, fordert aber eine stoffschlüssige Verbindung wie schweißen oder kleben und ist mit einer formschlüssigen Verbindung in der Regel nicht realisiert. Eine mit oder ohne Werkzeug nicht lösbare formschlüssige Verbindung müsste zumindest besondere Vorkehrungen aufweisen, die ein Lösen verhindern. Solches ist den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen. Es mag zwar sein, dass die tatsächlich gefertigte und in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Verbindung schwierig zu lösen ist. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für die in den Figuren 4, 11 und 12 dargestellte Verbindung, die Konstruktionsmerkmale zur Verhinderung eines lösenden Eingriffs, insbesondere mit Werkzeugen wie Schraubenzieher, Haken, Saugnapf oder ähnlichem, nicht erkennen lässt.
Die Ansprüche 1 und 2 beschreiben einen Gehäusedeckel und einen Adapter 1. Die Anmelderin sieht darin zwei getrennte Teile. Nach Überzeugung des Senats schließen die Ansprüche 1 und 2 nicht aus, dass der Adapter als der beanspruchte Deckel ausgebildet sein kann.
Das System nach Anspruch 2 umfasst zwar formal das gesamte System zur elektromotorischen Betätigung von Verriegelungs- oder Schlosselementen eines Kraftfahrzeugs. Der Fachmann erkennt aber ohne weiteres, dass das System nur den Kleinstantrieb und den Adapter umfasst, denn nur sie sind ausgebildet.
4. Das Verfahren nach Anspruch 1 vom 21. September 2012 und das System nach Anspruch 2 vom 22. Oktober 2015 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschrift DE 88 03 357 U1 zeigt einen Lüfterantrieb für ein Kraftfahrzeug. In der Aussparung des Motorhalters ist ein als Adapter ausgebildeter, mit dem Motorhalter verrastbarer Deckel aus Kunststoff vorgesehen. Seine Außenseite ist als eine Aufnahme für einen Netzstecker ausgebildet, der Kontakte enthält, die die Motorkontakte mit der Aufnahme verbinden (Seite 4, Zeilen 4 bis 9). Der Adapter weist Klipslaschen 19, 20 auf, die mit Nasen in Aussparungen 21 des Gehäusekragens 18 einrasten (Seite 5, Absatz 3), und ihn so in gleicher Weise gegen selbständiges Lösen sichern wie die anmeldungsgemäßen Laschen 41.
Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt: ein Verfahren für die Herstellung eines Antriebs a) zur elektromotorischen Betätigung mit einem elektrischen Antrieb, b) welcher ein durch einen Gehäusedeckel 11 verschlossenes Gehäuse und eine Buchse (Kragen 18), b2) und einen elektrischen Motor 10 als Antrieb umfasst, c) wobei in Abhängigkeit von einer Anforderung an ein elektrisches Verbindungselement ein Adapter 11 c2) unlösbar (Klipslaschen 19, 20 zur formschlüssigen Sicherung gegen selbständiges Lösen, Seite 5, Abs. 3) mit der Buchse 18 des Antriebs verbunden wird, d) wobei der Adapter 11 ein Steckerteil 16,17 aufweist, das mit der Buchse 18 am Gehäuse des Kleinstantriebs zusammenwirkt (Seite 6, Z.4 bis 6) e) und zwar derart, dass der Adapter 11 unlösbar mit dem Kleinstantrieb formschlüssig verbunden werden kann, f) und der Adapter 11 ein elektrisches Verbindungsteil in Form einer Anschlussbuchse 15 aufweist, das zur Verbindung mit einem elektrischen Verbindungselement (Netzstecker) vorgesehen ist (Seite 6, Zeilen 1 bis 3), g) wobei das elektrische Verbindungsteil eine andere AnschlussBuchsen-Geometrie als das Steckerteil oder die Buchse aufweist (Fig 3, 4, Seite 6, Zeilen 1 bis 3).
Mit den Worten des Anspruchs 2 ist damit zugleich bekannt: ein System zur elektromotorischen Betätigung b) mit einem elektrischen Kleinstantrieb welcher ein durch einen Gehäusedeckel 11 verschlossenes Gehäuse und eine Buchse 18, sowie im Gehäuse einen elektrischen Motor (10) als Antrieb umfasst, c‘) wobei ein Adapter 11 ein Steckerteil 16, 17 aufweist, e) welches mit der Buchse 18 des Kleinstantriebs unlösbar formschlüssig verbunden ist, f) und der Adapter 11 ein elektrisches Verbindungsteil in Form einer Anschlussbuchse aufweist, das zur Verbindung mit einem elektrischen Verbindungselement vorgesehen ist (Seite 6, Zeilen 1 bis 3), g) wobei das elektrische Verbindungsteil eine andere AnschlussBuchsen-Geometrie als das Steckerteil oder die Buchse aufweist.
Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 und zum System nach Anspruch 2 ist keine Spindel zum Antrieb eines Schlosses in einem Kraftfahrzeug vorgesehen. Außerdem ist im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 nicht erwähnt, dass der Adapter aus einer Mehrzahl von Adaptern ausgewählt ist.
Darin kann jedoch keine erfinderische Leistung gesehen werden. Für den Fachmann ist ohne weiteres ersichtlich, dass der bekannte Anschluss über Adapter für andere Kleinstantriebe im Kraftfahrzeug – wie den Spindelantrieb für Schlösser (vgl. DE 195 35 437 A1) – genauso vorteilhaft ist, wie für den bekannten Kraftfahrzeuglüfter. Die Auswahl eines zum jeweiligen Bordnetzstecker passenden Adapters aus mehreren Adaptern liegt in der Natur eines Adapters.
Auch wenn in der gesonderten Erwähnung des anmeldungsgemäßen Gehäusedeckels, der Auffassung der Anmelderin folgend, ein weiterer Gehäusedeckel gesehen würde, so wäre das nicht erfinderisch, denn es ist bei der DE 88 03 357 U1 ohne weiteres ersichtlich, dass der Motor 10 nicht durch den Kragen 18 am Motorhalter 12 in das Gehäuse eingeführt werden kann, und dass dafür eine weitere Öffnung mit Deckel erforderlich ist.
5. Das Verfahren nach Anspruch 1 und das System nach Anspruch 2 im Anspruchssatz A beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Bei ihnen ist zusätzlich angegeben, dass h) die Buchse (4) ein oder mehrere Verrastungselemente (41) aufweist, die einen Vorsprung (31) an dem Steckerteil (3) hintergreifen kann und so die formschlüssige Verbindung ermöglicht,
i) wobei das Verrastungselement (41) durch eine an der Buchse (4) angeformte federnde Lasche (41) ausgebildet ist, die beim Einstecken des Steckerteils (3) verschwenkt wird und hinter dem Vorsprung (31) am Steckerteil (3) verrastet,
Auch die aus der DE 88 03 357 U1 bekannte Rastverbindung weist federnde Laschen, die Klipslaschen 19 und 20, auf, die einen Vorsprung in dem Fenster 21 hintergreifen und dort einrasten (Seite 5, letzten 7 Zeilen). Lediglich deren Zuordnung zu Stecker und Buchse ist umgekehrt, was aber je nach Ausbildung des Adapter-Verbindungsteils 11 im Bereich üblichen fachmännischen Handelns liegt.
6. Die Ansprüche 1 und 2 nach Anspruchssatz B sind unzulässig erweitert (§ 38 PatG)
Die Ansprüche 1 und 2 sind um das Merkmal:
k) wobei eine jede federnde Lasche mit einem Randbereich der Öffnung der Buchse verbunden ist und ausgehend von der Öffnung der Buchse (4) sich in Richtung Grund der Buchse (4) erstreckt und zwar nach Innen verlaufend.
ergänzt. Die Anmelderin gibt als Offenbarungsstelle für dieses Merkmal die Zeilen 21ff. auf Seite 7 der ursprüglichen Unterlagen in Verbindung mit Figur 4, 11 und 12 an. Die Textstelle geht jedoch nicht über die Beschreibung der federnden Laschen mit der Verrastung hinter dem Vorsprung 31 gemäß Merkmal h und i hinaus. In den Figuren 4 und 11 mag der Fachmann – über die im Text erwähnten Öffnungen hinaus – weitere nicht erwähnte Öffnungen – wie die steckerseitige Öffnung oder eine Öffnung in der Buchsenwand im Bereich der Laschen – erken- nen. Es mag auch sein, dass dann eine Verbindung der Lasche am Randbereich einer der hierfür in Frage kommenden Öffnungen und der beschriebene Verlauf sinnvoll ist, wie die Anmelderin meint. Die Figuren geben aber keinen Hinweis darauf, dass das die einzige Möglichkeit ist. Dafür sind die Figuren zu skizzenhaft und die Ansichten auf die Laschen zu stark verdeckt. Auch im Beschreibungsteil der Anmeldung finden sich keine Angaben zu der Ausbildung der Laschen gemäß Merkmal k. Damit sind diese Merkmale jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig den ursprüglichen Unterlagen zu entnehmen und erfüllen nicht die Bedingungen für eine Offenbarung aus Zeichnungen (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2012 – X ZB 10/11, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Matter Hu