1 StR 58/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 58/24 BESCHLUSS vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrügen ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 beschlossen:
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 2. Dezember und 3. Dezember 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2024 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 betreffend den Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinen Anhörungsrügen vom 2. Dezember und 3. Dezember 2024.
Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
1. Die Ausführungen im Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Rn. 8), wonach es sich bei der Behauptung, die R.
GmbH habe bei der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Körperschaftsteuererklärungen auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hingewiesen, um urteilsfremdes Vorbringen handelt, sind nicht gehörswidrig. Entgegen den Ausführungen des Verurteilten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht aus den Urteilsgründen.
Soweit der Verurteilte daneben auch im Revisionsverfahren auf den „Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften“ vom 18. April 2006 verwiesen hat, den er im Rahmen nachfolgender Korrespondenz mit Schreiben vom 20. Juli 2007 dem Finanzamt W.
zum Nachweis von dessen örtlicher Zuständigkeit übersandt hatte, hat der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings aus den im Urteil des Landgerichts dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.
2. Eine Divergenz zu der bisherigen Senatsrechtsprechung besteht nicht.
a) Die Formulierung einer „Abführung“ von Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende durch den Emittenten als Voraussetzung einer Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [in den für die VZ 2006-2008 geltenden Fassungen] birgt erkennbar eine bloße sprachliche Ungenauigkeit, jedoch ersichtlich keine Abänderung der ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung vom 28. Juli 2021 in sich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 53, BGHSt 66, 182 mwN), an die der Senatsbeschluss auch sonst anknüpft.
b) Mit der Verneinung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses wegen (vermeintlich) rechtswidriger Vorbefassung der erkennenden Richter ist der Senat nicht von seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 (1 StR 197/21) abgewichen. Diese betrifft ein Verfahrenshindernis wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die dortigen Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ihnen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass jedwede Verletzung von Art. 6 EMRK stets zu einem von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernis führt. Der Senat war auch nicht aus anderen Gründen gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 StR 160/22 Rn. 3, 5).
3. Soweit der Verurteilte darüber hinaus lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt, bleibt der Anhörungsrüge ebenfalls der Erfolg versagt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten sowie sämtliche Ausführungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 22. April 2024 – 2 StR 534/23 Rn. 4 und vom 21. Februar 2024 – 1 StR 334/23 Rn. 3). Dies gilt auch, soweit sich der Senat im Hinblick auf das behauptete Verfahrenshindernis einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2024 aaO und vom 7. März 2024 – 3 StR 160/22 Rn. 3).
Jäger Wimmer Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 30.05.2023 - 6 KLs - 1111 Js 18753/21