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IX ZR 310/12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 310/12 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3 Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 - LG Dresden AG Dresden Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Beklagte geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II bezieht.

Im September 2010 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 131,68 € minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2010. Am 26. April 2011 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem auch die rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 23. Juni 2011 zugestellt. Im Oktober 2011 rechnete die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsschuldner über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ab. Um das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben von 33,76 € minderte die Agentur für Arbeit die Mietzahlung an die Beklagte für den Monat November 2011.

Die Klägerin hat zunächst mit ihrer Drittschuldnerklage die Forderung auf Zahlung der beiden Betriebskostenguthaben sowie einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € rechtshängig gemacht. Sie hat in erster Instanz den Rechtsstreit wegen des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 in Höhe von 131,68 € einseitig für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit welcher die Klägerin ihre bisherigen Sachanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebskostenguthaben sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin könne aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auszahlung der Betriebskostenguthaben von der Beklagten nicht verlangen, weil die Pfändung der Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen hier entsprechend § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I verboten sei. Der Vollstreckungsschuldner sei Bezieher von Arbeitslosengeld II, so dass vom Sozialleistungsträger nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Betriebskostenguthaben von den laufenden Mietzahlungen im Folgemonat abgezogen werden, ohne dass es einer Aufrechnung bedürfe. Es bestehe daher die Gefahr für den Mieter, dass ihm ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entzogen werde, wenn einerseits die Sozialleistungen gekürzt würden und andererseits der Vollstreckungsgläubiger auf das Betriebskostenguthaben zugreife, während gleichzeitig für den Kürzungsmonat die laufende Miete in voller Höhe geschuldet sei. Die vorgerichtlich entstandenen Kosten seien der Klägerin nicht zu erstatten. Die Beklagte habe der Klägerin in der Drittschuldnererklärung die Verrechnung des Betriebskostenguthabens aus dem Mietjahr 2008/09 mit der späteren Miete mitgeteilt. Zu weitergehenden Angaben sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, so dass der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehe.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Erst nach ihrer Verkündung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (NZS 2013, 273 Rn. 19 f, zVb in BSGE) bekannt geworden, nach welchem Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung gegen einen Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II unterliegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundessozialgerichts an, weil diese Rückzahlung von öffentlichen Leistungen gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Solchen Vollstreckungsmaßnahmen ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher entgegengetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936 unter 2. a; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 7 f). Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. Ob sich dieses Ergebnis mit dem Berufungsgericht hier auch durch eine Analogie zu § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I begründen lässt, kann offenbleiben.

2. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, steht der Klägerin schon infolge der Unwirksamkeit ihrer Pfändung gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder aus anderem Rechtsgrund zu.

Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 25.05.2012 - 141 C 84/12 LG Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 S 370/12 -

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