2 StR 529/12
BUNDESGERICHTSHOF StR 529/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 wird a) von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Gegenstände (Notebook, Geldkassette, Mobiltelefon und Handmesser) abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch, sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO und eine Adhäsionsentscheidung getroffen sowie die Einziehung eines Notebooks, einer Geldkassette, eines Mobiltelefons und eines Handmessers angeordnet.
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Fischer Appl Berger Ott
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