Paragraphen in 12 W (pat) 11/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
1 | 4 | PatG |
1 | 34 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
1 | 4 | PatG |
1 | 34 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/15
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 107 291.7 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ Ganzenmüller sowie der Richterin Bayer und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J des Deutschen Patent- und BPatG 152 08.05 Markenamts vom 27. Januar 2015 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 16, eingegangen am 19. Oktober 2017 - Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am
19. Oktober 2017, - Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag, dem
10. Juli 2013.
Gründe I.
Die Beschwerde des Anmelders vom 27. Februar 2015 ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J vom 27. Januar 2015 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 10 2013 107 291.7 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Förderung von Thermalflüssigkeit sowie Vorrichtung zur Förderung von Thermalflüssigkeit“,
angemeldet am 10. Juli 2013 unter in Anspruchnahme der inneren Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 004 494.2 vom 14. Mai 2013, zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Im Zurückweisungsbeschluss vom 27. Januar 2015 hat die Prüfungsstelle zusätzlich angeführt, die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 beruhten im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und der Gegenstand nach Patentanspruch 17 sei nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
(1) DE 29 33 855 A1 (2) US 2,637,531 (3) WO 2009/105605 A1 (4) US 2011/0132479 A1 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, eingegangen am 19. Oktober 2017, hat der Anmelder sinngemäß beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 16, eingegangen am 19. Oktober 2017, - Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am
19. Oktober 2017, - Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag, dem
10. Juli 2013.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Förderung von Flüssigkeit aus dem Erdboden, insbesondere aus einem Reservoir, bei dem a) ein Förderrohr und ein Ankerrohr von der Geländeoberkante aus in eine Flüssigkeitssäule reichen, die mit einem Aquifer (Reservoir) in Verbindung steht, b) die Flüssigkeitssäule im Ankerrohr mit Druck beaufschlagt wird, sodass die Flüssigkeit durch das Förderrohr die Geländeoberkante passiert, c) der Flüssigkeit durch einen Wärmetauscher Energie entzogen wird, und d) die Flüssigkeit anschließend durch ein Fallrohr zurück in den Aquifer geleitet wird.
Der geltende Nebenanspruch 9 lautet:
Vorrichtung zur Förderung von Flüssigkeit aus dem Erdboden, insbesondere aus einem Reservoir, insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit einem Ankerrohr und einem Förderrohr, die beide in eine Flüssigkeitssäule reichen, die mit einem Aquifer in Verbindung steht, sowie einem separaten Fallrohr, wobei die Flüssigkeit durch das Ankerrohr mit Druck beaufschlagt werden kann, sodass die Flüssigkeitssäule teilweise in das Förderrohr gedrückt wird.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig, da ursprünglich offenbart.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 16 sind wortgleich zu den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 16 mit Ausnahme einer Korrektur eines offensichtlichen Fehlers im Patentanspruch 16. Der ursprüngliche Patentanspruch 17 wurde gestrichen.
Die Beschreibung ist gegenüber der ursprünglich eingereichten Beschreibung durch die Nennung der DE 29 33 855 A1 als Stand der Technik ergänzt. Darüber hinaus wurde auf Seite 4, 1. Absatz, ein offensichtlicher Fehler im Bezugszeichen des Begriffs „Aquifer“ korrigiert.
2. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Förderung von Thermalflüssigkeit.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Geotechnik und Bergbau mit langjähriger Berufserfahrung in der Gewinnung von Energie aus Erdwärme.
In dem Zurückweisungsbeschluss führt die Prüfungsstelle an, dass nicht offenbart sei, wie der im Patentanspruch 1 enthaltene Verfahrensschritt, wonach
„b) die Flüssigkeitssäule im Ankerrohr mit Druck beaufschlagt wird, sodass die Flüssigkeit durch das Förderrohr die Geländeoberkante passiert,“
ausgeführt werden könne.
Allerdings benötigt der hier zuständige Fachmann keine Anleitung, wie er die Flüssigkeitssäule im Ankerraum mit Druck beaufschlagen kann. Der Fachmann entnimmt hierzu der Offenlegungsschrift, Absatz 33, dass der Pufferraum 6 über das Ventil 12 mit Betriebsdruck von z. B. 10 bar beaufschlagt wird und erkennt daraus, dass dies über ein zweites, unter Druck stehendes Medium erfolgen muss.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ein Gegenstand mit dem Merkmal, wonach b) die Flüssigkeitssäule im Ankerrohr mit Druck beaufschlagt wird, sodass die Flüssigkeit durch das Förderrohr die Geländeoberkante passiert,
findet sich in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere auch nicht in der Entgegenhaltung (1), so dass der Fachmann auch in der Zusammenschau der Druckschriften 1 bis 4 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.
4. Der Gegenstand des Nebenanspruchs 9 ist ebenfalls patentfähig, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik eine Vorrichtung nicht offenbart und auch nicht nahelegt, bei der die Flüssigkeit durch das Ankerrohr mit Druck beaufschlagt werden kann, sodass die Flüssigkeitssäule teilweise in das Förderrohr gedrückt wird.
Der geltende Patentanspruch 9 ist daher ebenfalls patentfähig.
5. Mit den gewährbaren Patentansprüchen 1 und 9 sind auch die auf diese Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes betreffen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt Pr
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
1 | 4 | PatG |
1 | 34 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
1 | 4 | PatG |
1 | 34 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen