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V ZB 286/11

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 286/11 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2012 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Kartzke beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller, Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 8 f. mwN). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

2. Der Antragsteller leitet Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter des Senats zunächst daraus her, dass er nicht vor der Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts auf die nicht hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsbeschwerde hingewiesen worden ist. Ob ein solcher Hinweis angezeigt gewesen wäre, ist zweifelhaft, weil der bisherige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Niederlegung seines Mandats damit begründet hat, er habe ihm erläutert, dass das in Aussicht genommene Rechtsmittel nicht sachgerecht begründbar sei. Das bedarf indes keiner Entscheidung. Ein unterlassener, jedoch gebotener Hinweis ist allenfalls ein Verfahrensfehler, welcher durch eine Fortsetzung des Verfahrens entweder auf Anhörungsrüge nach §§ 1, 44 FamFG oder auf eine in dem Verfahren nach § 10 Abs. 4 FamFG, § 78b ZPO mögliche Gegenvorstellung zu beheben ist. Zweifel daran, dass die abgelehnten Richter ergänzenden Vortrag des Antragstellers in dem fortgesetzten Verfahren umfassend würdigen werden, begründet er dagegen nicht.

3. Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter leitet der Antragsteller auch daraus her, dass der Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 (Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts) auch seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist. In diesem Punkt scheitert der Erfolg des Ablehnungsgesuchs daran, dass die Ausführung der gesetzlich vorgesehenen Zustellung nicht den entscheidenden Richtern, sondern der Geschäftsstelle des Gerichts obliegt (§ 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1 FamFG, § 168 Abs. 1 ZPO). So wurde hier verfahren.

Stresemann Kazele Lemke Kartzke Czub Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -

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