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5 StR 514/13

StR 514/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1. Mordes u.a. zu 2. Raubes mit Todesfolge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Es beschwert den Angeklagten M. G. nicht, dass die Schwurgerichtskammer ihm trotz von ihr angenommener Erfüllung mehrerer Mordmerkmale und langdauernden schweren Leidens des Opfers bis zum Todeseintritt ohne erkennbare Betätigung des ihr nach § 46b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB zustehenden Ermessens (vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6268, S. 13) die dort ermöglichte Strafrahmenverschiebung zugebilligt hat. Nicht zu Unrecht beanstandet die Revision freilich, dass die Annahme heimtückischer Tötung mit Blick auf das Erfordernis der Arglosigkeit des Opfers im Zeitpunkt des Fassens des Tötungsentschlusses nicht bedenkenfrei ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35 mwN). Der Senat schließt jedoch angesichts verbleibender zweier Mordmerkmale und der sonstigen den Angeklagten gravierend belastenden Umstände aus, dass die Strafe bei Ablehnung heimtückischen Verhaltens niedriger ausgefallen wäre; zudem sieht er auf der Grundlage der Feststellungen (vgl. UA S. 54) entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 64) das Vorliegen von Verdeckungsabsicht ebenfalls als naheliegend an.

2. Die gegen den ausschließlich wegen Raubes mit Todesfolge verurteilten und nicht eigenhändig Gewalt übenden Angeklagten S. G.

verhängte Strafe, die lediglich ein Jahr unter der gegen den Angeklagten M. G.

bestimmten liegt, hat der Senat im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessensspielraum eben noch hinzunehmen.

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