Paragraphen in 1 StR 491/16
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 491/16 BESCHLUSS vom 21. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:211116B1STR491.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr und acht Monaten angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner ausgeführten Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, die nur zu der Berichtigung des Urteilstenors führt und im Übrigen erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO bleibt.
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war der Schuldspruch jedoch insoweit zu berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt. Die dem Einsatz der Nötigungsmittel zeitlich vorgelagerte, aber Teil einer einheitlichen Handlung darstellende Wegnahme in Zueignungsabsicht besitzt für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr und geht darin auf
(BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – 4 StR 16/05; Urteil vom 7. Juli 1965 – 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235, 237 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den Strafausspruch gehabt hätte, da das Landgericht ausführt, die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls nicht strafschärfend gewertet zu haben.
Graf Jäger Cirener Mosbacher Fischer
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2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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