Paragraphen in 26 W (pat) 7/15
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1 | 4 | MarkenG |
1 | 71 | MarkenG |
1 | 82 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05
…
betreffend die Marke 30 2008 052 395 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Schödel beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2014 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2008 052 395 wegen der Widersprüche aus der Marke 1 063 966 und der Unionsmarke 000 259 499 angeordnet worden ist.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 hatte die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Widersprüche aus den Marken 1 063 966, UM 000 259 499 und UM 002 812 857 gegen die angegriffene Marke 30 2008 052 395 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 052 395 für sämtliche Waren der Klassen 32 und 33 wegen der Widersprüche aus der Marke 1 063 966 und der Unionsmarke 000 259 499 angeordnet und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen die Löschungsanordnung in diesem Erinnerungsbeschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit ihrem am 28. November 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz von demselben Tage auf die Waren der Klassen 32 und 33 verzichtet.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 30. Oktober 2014 wirkungslos ist, soweit er die Löschung der angegriffenen Marke 30 2008 052 395 für die Waren der Klassen 32 und 33 wegen der Widersprüche aus der Marke 1 063 966 und der Unionsmarke 000 259 499 angeordnet hat (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
-4III. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kortge Reker Schödel prö
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