Paragraphen in 2 ARs 247/12
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1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 247/12 2 AR 162/12 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2012 in dem Klageerzwingungsverfahren des gegen 1. 2. 3.
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Az.: 731 Js 1838/11 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 2 Ws 61/12 Generalstaatsanwaltschaft Rostock Az.: I Ws 52/12 Oberlandesgericht Rostock hier: Gehörsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. März 2012 hatte das Oberlandesgericht Rostock die Anträge des Beschwerdeführers auf Ablehnung mehrerer Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. September 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. September 2012 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 15. September 2012 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Becker Eschelbach Ott
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