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3 StR 347/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 347/23 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2023 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR347.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2023 werden verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu Jugendstrafen von drei Jahren (Angeklagte O. ) sowie drei Jahren und neun Monaten (Angeklagter B. ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben ebenso wenig Erfolg wie die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG ist unbegründet. Das Landgericht hat, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die gemäß § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG eröffnete Möglichkeit bedacht, von der Auferlegung von Kosten und Auflagen abzusehen, davon im Rahmen seines Ermessens insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, StraFo 2019, 75; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.). Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte im Jahr 2021 eine Eigentumswohnung für 120.000 € mit dazu von seinem Vater zur Verfügung gestellten Mitteln erwarb und daher nicht zu besorgen ist, dass die Auferlegung von Kosten und Auslagen einer sozialen Eingliederung nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegensteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es erscheint, auch unter erzieherischen Gesichtspunkten, nicht angemessen, nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, die durch die offensichtlich unbegründeten Revisionen sowie die sofortige Beschwerde des über erhebliches Eigentum verfügenden Angeklagten B. entstanden sind.

Schäfer Hohoff Anstötz Berg Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 05.05.2023 - 9 KLs 2040 Js 44205/22 jug

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