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2 StR 106/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 106/15 BESCHLUSS vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch begegnet - wie sich im Einzelnen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entnehmen lässt - keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit von einer möglichen Gesamtstrafenbildung der verhängten Strafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 27. Mai 2014, in das dieses eine Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013 einbezogen hat, abgesehen wurde. Den Urteilsgründen lässt sich - mangels Mitteilung der Tatzeiten zu den jeweiligen Verurteilungen - nicht entnehmen, ob das Landgericht hiervon zu Recht abgesehen hat.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht Weimar seinerseits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2014 zu Recht eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013 vorgenommen hätte. Dies würde voraussetzen, dass die seiner Aburteilung zugrunde liegende Tat vor dem 5. Juni 2013 begangen worden wäre. Angaben hierzu enthält das angefochtene Urteil aber nicht.

Wäre die der Verurteilung des Amtsgerichts Weimar vom 27. Mai 2014 zugrunde liegende Tat hingegen nach dem 5. Juni 2013 begangen worden, wäre die für sie verhängte Strafe nicht mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen, sondern mit der im hiesigen Verfahren erkannten Strafe für die Tat vom 25. Mai 2014 gesamtstrafenfähig.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird.

Krehl Eschelbach Zeng Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert.

Krehl Bartel

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