Paragraphen in I ZR 13/24
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 13/24 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:231024BIZR13.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird auf 75.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Beide Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihre Kostenlast anerkannt.
II. Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Mit dem Anerkenntnis der Kostenlast hat sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. In diesem Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung begründet waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - VI ZR 544/13, juris Rn. 4 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 57 mwN; zu übereinstimmenden Kostenanträgen nach Vergleich vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - I ZR 81/07, juris Rn. 2).
Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2022 - 3-12 O 42/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2023 - 6 U 154/22 -
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