Paragraphen in 4 StR 245/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 245/20 BESCHLUSS vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Teilerfüllung der Bewährungsauflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 28. November 2017 mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 ‒ 4 StR 121/20 Rn. 1; Beschluss vom 22. Februar 2017 ‒ 1 StR 555/16 Rn. 3 mwN). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Ulm, LG, 20.01.2020 ‒ 26 Js 21086/17 2 Ks ECLI:DE:BGH:2020:041120B4STR245.20.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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