Paragraphen in 2 ARs 397/25
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| 1 | 72 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 397/25 2 AR 277/25 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2025 in der Auslieferungssache Beistände: Rechtsanwalt Rechtsanwalt Az.: 2 OAus 31/25 53 AuslA 72/25 Brandenburgisches Oberlandesgericht Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ECLI:DE:BGH:2025:081025B2ARS397.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2025 beschlossen:
Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2025 und 7. August 2025 ‒ Az.: 2 OAus 31/25 ‒ werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: l.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2025 die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es mit Beschluss vom 7. August 2025 die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.
Mit seinen Beschwerden vom 28. Juli 2025 und 11. August 2025 wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen.
II.
Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.
Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).
Menges Meyberg Grube
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