Paragraphen in 3 StR 499/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 499/21 BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Oktober 2021 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 31 Fällen verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Berg Anstötz Wimmer Voigt Paul Vorinstanz: Landgericht Kleve, 07.10.2021 - 120 KLs - 204 Js 105/21 - 23/21 ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR499.21.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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