Paragraphen in 5 StR 156/15
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2 | 349 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 156/15 BESCHLUSS vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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2 | 349 | StPO |
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