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4 StR 59/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 59/18 BESCHLUSS vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR59.18.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Revision des Angeklagten ist unbeschadet der sich auf die nicht ausgeführte Sachrüge und einen allgemein formulierten Aufhebungsantrag beschränkenden Revisionsbegründung zulässig. Denn die mit Blick auf die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis in § 55 Abs. 1 JGG erforderliche Klarstellung des Angriffsziels der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17) kann sich auch aus Umständen außerhalb der Rechtsmittelerklärung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 aaO; BVerfG, NStZ-RR 2007, 385; OLG Hamm, ZJJ 2017, 283). Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung durchgängig bestritten und der Verteidiger in seinem Schlussantrag dementsprechend einen Freispruch des Angeklagten beantragt hat, wird hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet.

Durch die Strafvorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden vor einem Kind vorgenommene exhibitionistische Handlungen tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285; Urteil vom 24. März 1998 – 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BT-Drucks. VI/1552 S. 17 und VI/3521 S. 37). Das Landgericht hat das vom Angeklagten beabsichtigte Entblößen vor dem zur Tatzeit dreijährigen Kind unter Berücksichtigung der festgestellten Begleitumstände zutreffend als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB angesehen.

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