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II ZB 16/14

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 16/14 BESCHLUSS vom 19. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2014 zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin war in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, weil die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entspricht und kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZR 136/12, ZIP 2015, 399 Rn. 9; Beschluss vom 12. November 2014 – IX ZA 25/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2009 – VIII ZB 53/08, juris Rn. 10).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 2.000 €

Bergmann Drescher Caliebe Born Reichart Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 433 C 10601/12 LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 1 S 199/13 -

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