Paragraphen in V ZB 14/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 14/13 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in der Abschiebehaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es unter der Gliederungsnummer 1 der Gründe statt „die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012)“ „die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. Februar 2012)“ heißen muss.
Stresemann Kazele Schmidt-Räntsch Göbel Czub Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 37 XIV 1/12 B LG Schwerin, Entscheidung vom 04.04.2012 - 5 T 42/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen