AnwZ (Brfg) 34/22
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 34/22 BESCHLUSS vom
25. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.34.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 25. April 2024 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2022 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen; sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25. November 2021, dem Kläger nach eigenen Angaben zugestellt am 29. November 2021, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Dagegen hat der Kläger persönlich mit Schriftsätzen vom 8. und
9. April 2022, auf dem Postweg eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am
11. und 12. April 2022, Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, er habe bereits am 5. Dezember 2021 eine an den Anwaltsgerichtshof und an die Beklagte gerichtete Klageschrift im Beisein von zwei Zeugen in einen Postbriefkasten in F.
sowie ein weiteres Exemplar dieser Klageschrift in den Hausbriefkasten des Anwaltsgerichtshofs eingeworfen. Diese Angaben hat er anwaltlich versichert und bezüglich des Einwurfs in den Postbriefkasten eidesstattliche Versicherungen der von ihm dazu benannten zwei Zeugen vorgelegt.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2022 unter Versagung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Dezember 2022 persönlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Diese hat der Anwaltsgerichtshof mit Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2023 ergänzt. Der Berichtigungsbeschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers zusammen mit dem ursprünglichen, mit einem Berichtigungsvermerk versehenen Urteil ohne feste Verbindung der beiden Schriftstücke am 20. April 2023 zugestellt worden.
Der Kläger hat gegen das Urteil auf dem Postweg persönlich bereits mit Schreiben vom 7. und 8. November 2022 "Berufung" eingelegt. Nach Zustellung des Urteils mit dem Berichtigungsbeschluss hat seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit am 19. Juni 2023 per Fax und am 22. Juni 2023 auf dem Postweg beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2023 hat sie den Zulassungsantrag begründet und zugleich in einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage anwaltlich versichert, dass ein Versand an den Bundesgerichtshof per beA trotz dreimaligen Versuchs nicht möglich gewesen sei. Hierzu hat sie mit per beA übersandtem Schriftsatz vom 31. Juli 2023 ergänzend vorgetragen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, sein Antrag auf Zulassung unbegründet.
1. Die mit Schriftsätzen vom 7. und 8. November 2022 eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. In diesem Fall ist statthaftes Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 1 und 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.
a) Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingereicht und begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4; vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, MDR 2023, 51 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346, 1347) oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung gegeben.
Damit muss nicht entschieden werden, ob die Zustellung des Urteils mit Berichtigungsvermerk und -beschluss am 20. April 2023 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt hat, obwohl der Berichtigungsbeschluss nicht fest mit dem Urteil verbunden war (vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwGE 109, 336, 341 ff.; BGH, Beschluss vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, DStRE 2019, 119 Rn. 2; VGH München, NVwZ-RR 2006, 582, 583 und Beschluss vom 7. August 2012 - 15 B 10.191, juris Rn. 12). Da das dem Kläger am 8. Dezember 2022 zugestellte Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, sind die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 VwGO), sondern war der Zulassungsantrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Urteils einzulegen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedenfalls innerhalb der erst am 8. Dezember 2023 abgelaufenen Jahresfrist den Zulassungsantrag formgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d VwGO) eingelegt und begründet. Ebenso kann dahinstehen, ob sie hinsichtlich der Antragsbegründung vom 19. Juli 2023 die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 55d Satz 3 und 4 VwGO), nachdem sie jedenfalls am 31. Juli 2023 einen formgerechten ergänzenden Schriftsatz eingereicht hat, der (auch) als Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Begründung zu verstehen ist.
b) Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN).
Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar.
(1) Der Kläger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof habe ihm zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist mit der Begründung versagt, es fehle an der für eine Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 VwGO notwendigen, aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur Aufgabe des Schriftsatzes zur Post, insbesondere an näheren Angaben dazu, wann und von wem der Schriftsatz erstellt und versandfertig gemacht worden sei. Nach Ansicht des Klägers ist die vom Anwaltsgerichtshof dabei zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 8 ff. mwN) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die danach gebotene Schilderung sich lediglich auf kanzleiinterne Abläufe bezogen hätte, wohingegen er mit seinem Wiedereinsetzungsantrag sogar eidesstattliche Versicherungen von zwei Zeugen zum Einwurf des betreffenden Schreibens in den Postbriefkasten vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung eine präsente Zeugin dazu gestellt habe.
(2) Damit dringt der Kläger nicht durch. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die - wie hier der Kläger - behauptet, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem Verantwortungsbereich bzw. nicht im Verantwortungsbereich ihres Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 8 und vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, NJW-RR 2021, 859 Rn. 8; jeweils mwN). Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muss die Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung jedenfalls innerhalb der Antragsfrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 aaO; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 32 ff.).
Danach bedurfte es auch hier einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung eines Geschehensablaufs, der es zumindest indiziell überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließ, dass die konkret streitgegenständliche Klageschrift tatsächlich am 5. Dezember 2021 fertiggestellt, ordnungsgemäß an den Anwaltsgerichtshof adressiert und frankiert war und sich bei den vom Kläger nach seiner Behauptung um 17.00 Uhr im Beisein der benannten Zeugen in den Postbriefkasten eingeworfenen Schreiben befand.
(b) Eine solche schlüssige Darlegung des Geschehensablaufs bis zur behaupteten Aufgabe der Klageschrift am 5. Dezember 2021 hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht vermisst.
Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in seinem Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich auf die Angabe, er habe den Brief mit der Klageeinlegung am 5. Dezember 2021 um 17.00 Uhr im Beisein der von ihm benannten Zeugen W. und Y.
K. , die an diesem Tag wie schon zuvor in seinem Büro gewesen seien und ihm geholfen hätten, in den von ihm bezeichneten Postbriefkasten geworfen. Damit hat der Kläger zwar - anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen - angegeben, wann und von wem die Klageschrift in den Briefkasten eingeworfen worden sein soll. Abgesehen davon ist seinem Vorbringen aber weder eine schlüssige Darlegung der Fertigstellung der Klageschrift und ihrer Vorbereitung für den Versand zu entnehmen, noch inwiefern die benannten Zeugen, bei denen es sich um Mandanten des Klägers handeln soll, mit der hier streitgegenständlichen Klageschrift befasst gewesen sein sollen und deswegen Angaben dazu machen könnten, dass es sich bei dem in den Briefkasten eingeworfenen Schreiben tatsächlich um diesen Schriftsatz handelte. Auch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der beiden Zeugen ergibt sich nichts Näheres, da darin lediglich erklärt wird, der eingeworfene Brief habe die Klage gegen den Widerruf der Zulassung betroffen. Die anwaltliche Versicherung dieses (unzureichenden) Vortrags durch den Kläger vermag als solche den fehlenden Sachvortrag ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, NJW-RR 2021, 859 Rn. 11).
bb) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof weder seine Hinweis- und/oder Amtsermittlungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verletzt, noch eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.
(1) Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) darauf, dass es an der notwendigen schlüssigen Schilderung des Geschehensablaufs gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO fehle, um dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung seines Vorbringens zu geben, war nicht geboten.
Da das Vorbringen des Klägers zu der von ihm behaupteten rechtzeitigen Aufgabe der Klageschrift zur Post nicht nur unklar und ergänzungsbedürftig war, sondern die gebotene geschlossene Schilderung des konkreten Geschehensablaufs insgesamt vermissen ließ, hätte auf einen gerichtlichen Hinweis die Schilderung selbst nachgeholt und nicht nur ergänzt werden müssen. Das wäre indes nicht mehr zulässig gewesen, da nach Ablauf der Antragsfrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 3 VwGO geboten gewesen wäre, erläutert oder vervollständigt werden dürfen; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachvortrags ist dagegen nicht mehr gestattet (vgl. BVerwGE 142, 219 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 13 und vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, NJW-RR 2021, 859 Rn. 13). In diesem Fall besteht auch keine Pflicht des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen, da das Erfordernis einer schlüssigen geschlossenen Schilderung der Abläufe bis zur Aufgabe zur Post einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein muss (vgl. zu § 233 ZPO: BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, NJW-RR 2021, 859 Rn. 14 mwN).
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan hat, was er auf einen solchen Hinweis des Anwaltsgerichtshofs noch vorgetragen hätte. Damit würde es selbst bei Annahme einer Hinweispflichtverletzung an der gebotenen Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit fehlen.
(2) Der Anwaltsgerichtshof hat auch weder seine Aufklärungspflicht
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch des Klä- gers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass er die vom Kläger zum Sendungseinwurf in den Postbriefkasten benannten Zeugen W. und Y.
K. nicht vernommen und - wie der Kläger außerdem vorträgt - weitere 29, von ihm zur mündlichen Verhandlung mitgebrachte schriftliche Zeugenaussagen "nicht angenommen" hat.
Eine Vernehmung der Zeugen K. war nicht geboten, weil der Anwaltsgerichtshof bereits den von ihnen zu bezeugenden Vortrag des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags - zu Recht - für unzureichend befunden hat. Im Übrigen zeigt der Kläger auch hier in seiner Zulassungsbegründung nicht auf, dass die Zeugen in der Lage gewesen wären, die Abläufe über ihre schriftlich wiedergegebene Darstellung hinaus zu konkretisieren.
Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführten weiteren 29 Zeugenaussagen, bezüglich derer der Kläger in keiner Weise näher dargelegt hat, welcher entscheidungserhebliche Vortrag damit unter Beweis gestellt worden sein soll.
3. Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Beiziehung und Akteneinsicht in seine bei der Beklagten geführte Personalakte bedurfte es nicht, da es auf den Inhalt der Personalakte für die hiesige Entscheidung nicht ankommt.
III. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Schoppmeyer Lauer Grüneberg Ettl Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2022 - 2 AGH 3/22 -