17 W (pat) 5/07
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/07
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung DE 10 2004 020 870.0-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8: Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl. Ing. Wickborn BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2006 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 - 9 vom 23. August 2012, eingegangen am 28. August 2012, mit folgenden redaktionellen Änderungen: im Patentanspruch 5 ist in Zeile 33 der Seite 4 das Bezugszeichen "30" und im Patentanspruch 9 in Zeile 12 der Seite 6 das Wort "zum" zu streichen, Beschreibung S. 3 vom 2. März 2005, eingegangen am 2. März 2005, S. 3a vom 13. Juni 2012, eingegangen am 13. Juni 2012, S. 3b vom 24. Januar 2006, eingegangen am 24. Januar 2006, S. 1, 2, 4 - 28 und 2 Blatt Bezugszeichen vom Anmeldetag, 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 5 vom 19. Mai 2004, eingegangen am 24. Mai 2004.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung DE 10 2004 020 870.0-53 mit der Bezeichnung:
"Verfahren und Vorrichtung zur Erfassung einer externen Manipulation einer elektrischen Schaltung" ist am 28. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 11 sei nicht gewährbar, da seine Patentkategorie "Verfahren" unzutreffend sei. Die Durchführung der beantragten Anhörung wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da sich die Anmelderin zu den prinzipiellen Darlegungen zur Unzulässigkeit des damals geltenden Verfahrensanspruchs im betreffenden Prüfbescheid in ihrer Bezugseingabe nicht geäußert habe und daher das rechtliche Gehör in Bezug auf den Sachverhalt "Verfahrensanspruch" für die Anmelderin bereits gegeben worden sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt sinngemäß unter Berücksichtigung der Eingabe vom 23. August 2012, eingegangen am 28. August 2012, den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 9 vom 23. August 2012, Beschreibung S. 3 vom 2. März 2005, S.3a vom 13. Juni 2012, S. 3b vom 24. Januar 2006, S. 1, 2, 4 - 28 und 2 Blatt Bezugszeichen vom Anmeldetag, 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 5 vom 19. Mai 2005; und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Sie regt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Die Anmelderin verweist in ihrem Beschwerdeschriftsatz darauf, dass fraglich sei, inwieweit die Forderungen der Prüfungsstelle an die Anspruchsformulierung durch das Patentgesetz oder die Patentanmeldeverordnung gestützt seien. Die Anmelderin sei auch auf die Beanstandungen der Prüfungsstelle eingegangen, indem ein grundlegend geänderter Verfahrensanspruch eingereicht worden sei und in ihrer Eingabe darauf verwiesen worden sei, dass der Patentanspruch 11 umformuliert worden sei, um einen zusätzlichen Verfahrensschritt zu definieren. Auch die beantragte Anhörung sei sachdienlich gewesen (17 W (pat) 1/01).
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin zur weiteren Klarstellung der beanspruchten Lehre neue Patentansprüche 1 - 9 als einzigen Antrag eingereicht.
Die nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lauten:
"1. Vorrichtung zur Erfassung einer externen Manipulation einer elektrischen Schaltung, mit einem Sensor-RS-Flipflop (14), welches einen ersten (Sns,SnsQ = VSS,VDD) und einen zweiten (Sns,SnsQ = VDD,VSS) stabilen Zustand einnehmen kann, bei denen seine beiden Ausgänge einen jeweils unterschiedlichen logischen Zustand haben, und welches einen dritten Zustand einnehmen kann, bei dem seine beiden Ausgänge den gleichen logischen Zustand (Sns,SnsQ = VSS,VSS) haben; einem Alarm-RS-Flipflop (16), welches aus einem ersten stabilen Zustand in einen zweiten stabilen Zustand wechselt, sobald der dritte Zustand des Sensor-RS-Flipflops (14) erfasst wird; einer Ansteuerschaltung (12) zum Initialisieren des Sensor-RSFlipflops (14) und des Alarm-RS-Flipflops (16) in den ersten stabilen Zustand und zum Betreiben des Sensor-RS-Flipflops (14)
in einem Normalmodus, in dem die Eingangssignalkombination für das Sensor-RS-Flipflops (14) unverändert beibehalten wird; einer Verknüpfungsschaltung (18), welche es als externe Manipulation erfasst und ein Alarmsignal erzeugt, wenn zumindest eines der folgenden Ereignisse eintritt:
das Sensor-RS-Flipflop (14) wechselt im Normalmodus von dem ersten stabilen Zustand in den zweiten stabilen Zustand, oder das Alarm-RS-Flipflop (16) wechselt von dem ersten stabilen Zustand in den zweiten stabilen Zustand."
"9. Verfahren zur Erfassung einer externen Manipulation einer elektrischen Schaltung, mittels eines Sensor-RS-Flipflops (14), welches einen ersten (Sns,SnsQ = VSS,VDD) und einen zweiten (Sns,SnsQ = VDD,VSS) stabilen Zustand einnehmen kann, bei denen seine beiden Ausgänge einen jeweils unterschiedlichen logischen Zustand haben, und welches einen dritten Zustand einnehmen kann, bei dem seine beiden Ausgänge den gleichen logischen Zustand (Sns,SnsQ = VSS,VSS) haben; und eines Alarm-RS-Flipflops (16), welches aus einem ersten stabilen Zustand in einen zweiten stabilen Zustand wechselt, sobald der dritte Zustand des Sensor-RS-Flipflops (14) erfasst wird,
mit folgenden Schritten: Initialisieren des Sensor-RS-Flipflops (14) und des Alarm-RSFlipflops (16) in den ersten stabilen Zustand und Betreiben des Sensor-RS-Flipflops (14) in einem Normalmodus, in dem die Eingangssignalkombination für das Sensor-RS-Flipflops (14) unverändert beibehalten wird; Erfassen als externe Manipulation und Erzeugen eines Alarmsignals, wenn zumindest eines der folgenden Ereignisse eintritt:
das Sensor-RS-Flipflop (14) wechselt im Normalmodus von dem ersten stabilen Zustand in den zweiten stabilen Zustand, oder das Alarm-RS-Flipflop (16) wechselt von dem ersten stabilen Zustand in den zweiten stabilen Zustand." Bezüglich der Unteransprüche 2 - 8 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch Erfolg, da das geltende Patentbegehren zulässig ist, der im Verfahren zitierte Stand der Technik nicht entgegensteht und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5).
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung einer externen Manipulation einer elektrischen Schaltung, wie sie beispielsweise bei Fehlerattacken auf beispielsweise Chipkartencontroller oder Smart-Cards auftreten könnten. Eine externe Manipulation könne beispielsweise zu einer erfolgreichen Kryptoanalyse und insbesondere dazu führen, dass ein Angreifer an geheime Daten gelange, die die kryptographische Schaltung verarbeite, wie z. B. einen geheimen Schlüssel oder dergleichen. Ein Angreifer könne bereits an den privaten Schlüssel gelangen, wenn er einen Bitfehler an einer geeigneten Stelle bewirke. Daher sei es notwendig, dass kryptographische Schaltungen entworfen würden, die sowohl gegen eigene Fehler als auch gegen externe Manipulation durch von außen eingeführte Fehler geschützt seien. Die externen manipulativen Angriffe umfassten beispielsweise Angriffe mit ionisierender Strahlung (LASER) oder das Einführen gezielter starker Schwankungen der Versorgungsspannung der elektrischen bzw. integrierten Schaltung. Zur deren Verhinderung bestehe eine suboptimale Möglichkeit darin, durch speziell angepasste Sensoren die ionisierende Strahlung bzw. die Versorgungsspannungsschwankungen zu erfassen. Diese Sensoren seien jedoch auf neue Angriffe anderer Art nicht sensitiv. Bei hohen Sicherheitsanforderungen müsse aufgrund der Fülle von Angriffs-Szenarien für eine integrierte Schaltung die Anzahl an Sensoren, die für die unterschiedlichen Angriffsarten in unterschiedlichen Angriffsszenarien empfindlich seien, sehr hoch sein, so dass sich die Kosten einer solchen kryptographischen Schaltung erhöhen würden. Es bestehe deshalb ein Bedarf nach einem Erfassungsschema für manipulative Angriffe auf elektrische Kryptoschaltungen, das es ermögliche, diese Schaltungen effektiver gegen auf diesen Manipulationen basierende Angriffe zu schützen (Abs. [0001] - [0005] der Offenlegungsschrift).
Die Aufgabe besteht daher darin, ein Erfassungsschema zu schaffen, das einen effektiveren Schutz für elektrische Schaltungen vor externen Manipulationen bzw. darauf beruhenden Fehlerattacken ermöglicht (S. 3a Abs. 2 der geltenden Anmeldeunterlagen).
Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt wird ein Fach- oder Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit mehrjährigen Erfahrungen im Schutz von elektrischen Schaltungen, insbesondere integrierten Schaltkreisen, vor manipulativen Angriffen angesehen.
Die Lösung der Aufgabe erfolgt mit den Merkmalen des Anspruchs 1 dadurch, dass die vor Manipulation zu schützende elektrische Schaltung als Sensor eine erste bistabile Kippschaltung aufweist, die bei Manipulation von einem ersten stabilen Zustand in einen zweiten Zustand wechselt, und eine zweite bistabile Kippschaltung, die eine (weitere) Manipulation detektiert, durch die lediglich ein kurzzeitiger Übergang der ersten bistabilen Kippschaltung in einen instabilen Zustand und das Zurückkehren in deren vorherigen stabilen Zustand bewirkt wird.
Kippschaltungen als Sensoren sind den typischen, gegenüber diesen Angriffen empfindlichsten Teilen der betroffenen elektrischen Schaltungen so ähnlich wie möglich und reagieren auf den gleichen Satz von manipulativen Angriffen wie ionisierender Strahlung bzw. starke Schwankungen der Versorgungsspannung, die bei den zu schützenden elektrischen Schaltungen Fehler hervorrufen, ähnlich. Denn Angriffen ausgesetzt sind beispielsweise 6-Transistor-SRAM-Zellen, bei denen vier Transistoren ein Speicher-Flipflop bilden und zwei weitere Transistoren als Adressierungselemente für Lese- und Schreibvorgänge an zwei Speicherknoten des Speicher-Flipflops dienen.
2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
2.1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Anspruch 1 basiert auf den aus den ursprünglichen Ansprüchen 1-6 iVm Fig. 1 entnehmbaren Merkmalen durch Ergänzung von auf S. 6 Abs. 2, S. 13 Abs. 3, S. 15 - S.16 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen.
Anspruch 2 beruht auf Anspruch 7 sowie den auf S. 13 Abs. 3 i. V. m. Fig. 1 und 2 der Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen. Anspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 8 unter Berücksichtigung von in Fig. 1 offenbarten Merkmalen.
Anspruch 4 beruht auf Anspruch 9 unter Hinzufügen von in Fig. 1 offenbarten Merkmalen.
Anspruch 5 basiert auf den aus dem ursprünglichen Anspruch 10 i. V. m. Fig. 3 entnehmbaren Merkmalen durch Ergänzung von auf S. 18 Abs. 2 - S. 19 Z. 14 und S. 20 Abs. 3 - S. 21 Z. 10 der Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen.
Die Ansprüche 6 und 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 und 12 mit angepassten Rückbezügen.
Anspruch 8 basiert auf den aus dem ursprünglichen Anspruch 13 i. V. m. Fig. 4.
Anspruch 9 beruht auf den aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 - 6 und 14 i. V. m. Fig. 1 entnehmbaren Merkmalen durch Ergänzung von auf S. 6 Abs. 2, S. 13 Abs. 3, S. 15 - S. 16 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen offenbarten Merkmalen.
2.2. Die Änderungen in der Beschreibung stellen redaktionelle Anpassungen dar. Der im Prüfungsverfahren genannte relevante Stand der Technik wurde gewürdigt.
2.3. Ferner ist die Lehre der Patentansprüche in der vorliegenden Fassung in der Anmeldung deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3. Es kann offen bleiben, inwieweit die im Zurückweisungsbeschuss geltend gemachten Mängel die Zurückweisung der Anmeldung grundsätzlich überhaupt tragen könnten. In der vorliegenden, geänderten Fassung des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 9 wird das auf der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ablaufende Verfahren beansprucht. Dieser Anspruch erfüllt PatV § 9 Abs. 5, wonach in nebengeordneten Ansprüchen die wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben werden müssen, sowie § 34 Absatz 3 Satz 3 PatG, wonach die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten muss, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie die Forderungen des Bundesgerichtshofs, wonach im Erteilungsverfahren für Patentansprüche zu sorgen ist, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben
(BGH GRUR 1988, 757, Abschnitt V -Düngerstreuer) und geeignet sind, den Anmeldungsgegenstand eindeutig zu kennzeichnen und vom Stand der Technik abzugrenzen (BGH GRUR 1979, 461, II. 2d - Farbbildröhre).
Der geltende Patentanspruch 9 ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Zurückweisungsbeschluss fehlt somit jetzt die Grundlage, er war daher aufzuheben.
4. Die Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 sind patentfähig, da sie neu gegenüber dem genannten Stand der Technik sind und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Im Verfahren befinden sich die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt genannten Druckschriften D1: DE 101 20 520 A1 D2: US 5 898 711.
Aus Druckschrift D1 ist der Schutz einer elektrischen Schaltung (z. B. bei sicherheitskritischen integrierten Schaltkreisen) vor Manipulation bekannt, bei dem in einer Ausführungsvariante als ein für verschiedene Angriffsarten verwendbarer Sensor ein als Schalter geeigneter Feldeffekttransistor (Schalttransistor) verwendet wird, der in seiner Struktur den in der elektronischen Schaltung verwendeten aktiven Bauelementen entspricht bzw. als Bestandteil der elektronischen Schaltung vorkommt (Abs. [0001], [0006], [0011] f, [0020] f, [0033] f, [0054]). Es können auch mehrere in dem zu schützenden Chip verteilt angeordnete derartige Sensoren verwendet werden (Abs. [0038]).
Aus Druckschrift D2 ist der Schutz einer sicherheitskritischen integrierten Schaltung vor Manipulation bekannt, bei der eine Anzahl von beispielsweise BitRegistern als Sensoren verwendet werden, die aus einem Flipflop (Kippschaltung) bestehen (Zusammenfassung, Sp. 3 Z. 34-42, 60 f). Die Sensoren können als Zähler beliebiger Größe oder als beliebige andere Logik realisiert werden (Sp. 3 Z. 45-48). Für den Fachmann ist daraus entnehmbar, dass als Sensor eine (erste) bistabile Kippschaltung verwendet werden kann, die bei Manipulation von einem ersten stabilen Zustand in einen zweiten Zustand wechselt.
Aus keiner der Druckschriften ist jedoch entnehmbar, einen kurzzeitigen Übergang eines (ersten) Flipflops in einen instabilen Zustand zu detektieren, so dass ein dem (ersten) Flipflop nachgeschaltetes (zweites) Flipflop erforderlich ist.
Eine Anregung in dieser Hinsicht lässt sich demnach unter Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren genannten Standes der Technik nicht erkennen.
Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
Gleiches gilt auch für das Verfahren nach Anspruch 9, da sich das Verfahren nach Anspruch 9 hinsichtlich seiner Arbeitsweise nicht von dem in der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ablaufenden Verfahren unterscheidet.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 sind daher gewährbar.
5. Die abhängigen Ansprüche 2-8 beinhalten zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtungen nach Patentanspruch 1 und sind ebenfalls gewährbar.
III.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Danach ist die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung durch das Patentamt vermeidbar gewesen wäre, wobei alle Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 21; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 95; Schulte, PatG, 8. Auflage (2008), § 73 Rdnr. 124 f, § 80 Rdnr. 110 ff). Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach aus einem Verfahrensverstoß durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (Benkard, a. a. O., § 80 Rdnr. 26; Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 132, 147).
1. Bereits die Ablehnung der von der Anmelderin beantragten Anhörung stellt einen solchen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigenden Verfahrensverstoß dar. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG a. F. gibt vor, dass der Anmelder bis zum Beschluss über die Erteilung auf Antrag zu hören ist, wenn es sachdienlich ist. Sachdienlich ist eine Anhörung immer dann, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Eine Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, weil z. B. die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 8 f.) - etwa wenn die Anmelderin überhaupt keine Bereitschaft zeigt, eine notwendige Anpassung der Patentansprüche durchzuführen. Bei der Nachprüfung der Sachdienlichkeit der Anhörung ist der Senat unter Ausschluss von Zweckmäßigkeitserwägungen beschränkt auf eine Rechtskontrolle (Benkard, a. a. O., § 46 Rdnr. 8; BPatGE 26, 44).
Im vorliegenden Fall ist der Beurteilungsspielraum des Prüfers überschritten worden, da die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich sind. Die Auffassung der Prüfungsstelle, die Anhörung sei nicht sachdienlich, wird durch den Verfahrensablauf nicht gestützt. Die Anmelderin hat sich mit den Bedenken der Prüfungsstelle zumindest insofern auseinandergesetzt, dass sie diese bei der Abfassung des neu eingereichten Verfahrensanspruchs 11 berücksichtigt hat. Die Anmelderin ist zwar nicht explizit auf die prinzipiellen Darlegungen zur Unzulässigkeit des damals geltenden Verfahrensanspruchs im betreffenden Prüfbescheid in ihrer Bezugseingabe eingegangen, sie hat aber einen grundlegend geänderten Verfahrensanspruch eingereicht und in ihrer Eingabe darauf verwiesen, dass der Verfahrensanspruch 11 umformuliert wurde, um einen zusätzlichen Verfahrensschritt zu definieren. Die Anmelderin durfte daher - auch im Hinblick auf ihre Verhandlungsbereitschaft - damit rechnen, vor einer endgültigen Zurückweisung der Anmeldung gehört zu werden, mindestens aber erneut einen Hinweis zu erhalten.
2. Die Prüfungsstelle hat mit der Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses eine zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin begangen. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass sich der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zum Verfahren und seinem voraussichtlichen Ergebnis äußern kann. Damit darf eine Entscheidung nur auf Gründen beruhen, zu denen sich der Beteiligte äußern konnte. Dies umfasst denknotwendig, dass sie ihm zuvor mitgeteilt werden müssen. Ausfluss dieses Grundsatzes sind u. a. die Vorschriften der § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG, § 45 Abs. 2 PatG und § 48 Satz 2 PatG (vgl. Schulte a. a. O., § 48 Rdnr. 14 ff.).
Die Anmelderin konnte sich im vorliegenden Verfahren nicht zu den Gründen, auf denen der Zurückweisungsbeschluss beruht, äußern. Denn im dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Anspruchssatz wurde im Verfahrensanspruch 11 ein zusätzlicher Verfahrensschritt eingefügt und dieser Anspruch gegenüber dem vorher geltenden grundlegend geändert. Ein Teil der Änderungen ist im folgenden Auszug des Anspruchs 11 durch kursive Markierung ersichtlich:
"Erfassen, ob ein zweites RS-Flip-Flop (16), das derart mit dem ersten und zweiten Ausgang des ersten RS-Flip-Flops (14) gekoppelt ist, dass ein Zustand des ersten RS-Flip-Flops (14), da an beiden Ausgängen des ersten RS-Flip-Flops (14) ein gleicher logischer Zustand anliegt, zu einem Kippen des zweiten RS-FlipFlops (16) von einem ersten stabilen Zustand des zweiten RSFlip-Flops (16) zu einem zweiten, zu dem ersten unterschiedlichen stabilen Zustand des zweiten RS-Flip-Flops (16) führt, von dem ersten stabilen Zustand zu dem zweiten stabilen Zustand kippt,
und Feststellen der externen Manipulation, falls die Kippschaltung von dem ersten Zustand in den zweiten Zustand wechselt." Zu dem derart geänderten Verfahrensanspruch hat die Prüfungsstelle erstmalig im Beschluss Stellung genommen. Der Auffassung der Prüfungsstelle, dass sich der dem Beschluss zugrunde liegende Verfahrensanspruch 11 vom vorher geltenden Anspruch 14 lediglich durch Weglassen gegenständlicher Merkmale und durch Hinzufügen (anderer) gegenständlicher Merkmale unterscheide, ist daher nicht zu folgen.
Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn Me