• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 24/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 24/14 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt habe, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten worden sind, noch von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist, ist nicht zulässig erhoben.

Der Revisionsführer trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nachdem der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe, dass Verständigungsgespräche im Vorfeld nicht stattgefunden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe der Verteidiger ein "Rechtsgespräch" angeregt. Die Hauptverhandlung sei deshalb für 35 Minuten unterbrochen worden. Nach deren Fortsetzung habe der Vorsitzende bekannt gegeben, dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der Frage, ob der Mitteilungspflicht genügt wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An Angaben hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der Erörterung sei die Frage nach dem Aussageverhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten Gegenstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu ersetzen. Hatte das Gespräch den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Erklärung vom 9. Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen.

Becker Gericke Pfister Spaniol Schäfer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 24/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 243 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
5 243 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 3 StR 24/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 24/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum