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4 StR 441/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 441/13 BESCHLUSS vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.

1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Nieder6 landen erlittenen Auslieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht getroffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 350/12).

2. Der Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der Verletzung des § 189 GVG.

Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen Dr. C.

und D.

weder den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG) noch sich auf den allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) haben. Der Senat kann – anders als in der Sache StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte – jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Dolmetscherinnen nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma I.

ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein durch das Landgericht Halle für die englische Sprache beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die englische Sprache eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter diesen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1997 – 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom

27. Juli 2005 – 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706 und vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015). Im Übrigen waren die Dolmetscherinnen vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlasst, weil Kenntnisse der englischen Sprache allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war. Beanstandungen der Übersetzung wurden nicht erhoben.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin

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