III ZB 18/20
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 16/20 III ZB 17/20 III ZB 18/20 BESCHLUSS vom 18. Juni 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:180620BIIIZB16.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2020 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers vom 9. und 24. April 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. März 2020 - 1 T 70/20 - und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2020 - 2 T 14/20 - und vom 15. April 2020 - 2 S 68/20 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Schreiben des Beklagten vom 9. und vom 24. April 2020 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerden gegen die angefochtenen Entscheidungen aus.
Diese Anträge sind jedoch unbegründet.
1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
a) Die Beiordnung eines Notanwalts setzt danach zunächst voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.
b) Unabhängig davon haben die Anträge auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4).
aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 19. und 25. März 2020 (1 T 70/20 und 2 T 14/20) wendet, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Diese ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
bb) Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 15. April 2020 (2 S 68/20) ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
(1) Die Rüge des Antragstellers, Amtsgericht und Landgericht hätten mangels Unterschrift ein Scheinurteil beziehungsweise Scheinbeschlüsse erlassen, geht fehl. Lediglich das Original der Entscheidung, das bei den Gerichtsakten verbleibt, muss unterschrieben werden (vgl. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anwendbar ist), wobei dieser Form auch die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130b Satz 1 ZPO). Diese Anforderungen erfüllen sowohl die Entscheidungen des Amtsgerichts wie auch des Landgerichts. Der Antragsteller verkennt, dass ihm lediglich Ausfertigungen dieser Entscheidungen zugestellt worden sind, denen daher die Unterschrift der Richter fehlt.
(2) Der Antragsteller ist - entgegen seiner Rüge - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht verletzt worden, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Gemäß § 128 Abs. 4 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann das Berufungsgericht - wie hier - eine unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, denn dieser gewährt keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 112, 185, 206). Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 89, 381, 391). Soweit der Antragsteller diese Rüge das Verfahren vor dem Amtsgericht betreffend erhebt, sind die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht erfüllt, weil dies die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht berührt. Zudem gestattet § 495a ZPO im amtsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn - wie hier - der Streitwert 600 € nicht übersteigt und keine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt.
(3) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen müssen, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der Anwaltszwang in zivilprozessualen Streitigkeiten ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 37, 67, 76 f).
2. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus den unter
1. b) dargelegten Gründen hat die Rechtsverfolgung jedoch keine Erfolgsaussicht.
Tombrink Kessen Vorinstanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 27.02.2020 - 31 C 486/19 LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2 T 14/20 -