• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII B 42/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.4.2013, VII B 42/12 Ort der Prüfung nach dem SchwarzArbG Gründe Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFH/NV 239, 10) geklärt. Deshalb hat der Senat die wegen der vermeintlich grundsätzlichen Bedeutung derselben Rechtsfrage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII B 41/12 mit Beschluss vom 17. April 2013 zurückgewiesen.

2. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Frage, ob das Hauptzollamt (HZA) an eine in einer Prüfungsanordnung getroffene Vereinbarung über den Ort der Prüfung gebunden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte sich die Prüfungsanordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (HZA) vom 4. April 2011, die möglicherweise die Prüfung in den Räumen des Steuerberaters des Klägers vorsah, durch Absage des darin bestimmten Termins am 3. Mai 2011 und durch Zeitablauf erledigt. Bindungswirkung konnte sie schon deshalb nicht mehr entfalten.

b) Nicht klärungsbedürftig im Streitfall ist die Frage, ob es zur einseitigen Bestimmung eines (neuen) Prüfungsortes einer Ermessensentscheidung des HZA bedarf. Auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, ist die Anordnung der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin offensichtlich ermessensfehlerfrei, da die Prüfung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG typischerweise dort stattfindet, so dass die Bestimmung dieses Ortes auch ohne besondere Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden ist.

c) Die sinngemäß gestellte Frage, ob die von der Klägerin gewünschte Prüfung im Büro des Steuerberaters, in dem sich die Geschäftsunterlagen befinden, davon abhängig gemacht werden darf, dass sie dem HZA eine Vollmacht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen erteilt, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da die Prüfung, wie sich aus § 4 Abs. 1 SchwarzArbG ergibt, grundsätzlich in den Räumen der Klägerin vorgesehen ist, könnte es einen Anspruch auf Prüfung an einem anderen Ort nur bei Vorliegen besonderer Umstände geben. Umgekehrt kann es dem HZA nicht verwehrt sein, die Prüfung an einem atypischen Prüfungsort von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Welche Anforderungen das HZA im Einzelfall stellen darf, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten. Ein diesbezügliches Korrekturinteresse im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.).

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII B 42/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 SchwarzArbG
1 196 AO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 196 AO
2 4 SchwarzArbG

Original von VII B 42/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII B 42/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum