Paragraphen in XI ZB 22/21
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 3 | 20 | KapMuG |
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 22/21 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit
1.
ECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZB22.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 (13 Kap 19/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 22/21) durch die Musterklägerin und 21 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist am 7. September 2021 der Musterklägerin zugestellt und am 8. September 2021 im Klageregister veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und 21 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 7. Oktober 2021 eingegangen.
II.
Nach Anhörung der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die H. GmbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 1 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2019 - 322 OH 5/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 13 Kap 19/19 - Menges
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| 3 | 20 | KapMuG |
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| 1 | 575 | ZPO |
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| 1 | 9 | KapMuG |
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