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I ZR 101/16

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 101/16 BESCHLUSS vom 10. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:101116BIZR101.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten sie noch um die Frage, ob die Beklagte, die ein Internet-Reisebüro betreibt, Verbraucher, die über ihre Homepage Inlandsflüge buchen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten kann, für die Verwendung bestimmter Kreditkarten ein Entgelt zu zahlen. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sieht darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Das Landgericht hat der Klage mit dem von der Klägerin insoweit gestellten Unterlassungsantrag mit einer redaktionellen Maßgabe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 19. August 2016 beantragt, das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen,

weil der alleinige Geschäftsführer der Beklagten bei einem Flugzeugabsturz am

14. Juli 2016 tödlich verunglückt sei. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist diesem Antrag am 31. August 2016 unter Hinweis darauf entgegengetreten,

dass seit dem 26. Juli 2016 Herr L. Z. Geschäftsführer der Beklagten sei, und hat dazu einen Ausdruck aus www.

.de vorgelegt,

aus dem sich Entsprechendes ergibt.

Danach lag zum Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags am 19. August 2016 kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr vor. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den während des Verfahrens eingetretenen und fortbestehenden Verlust der Prozessfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters voraus. In dieser Hinsicht kann für die im Anwaltsprozess nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfahrens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen nach § 241 Abs. 1 ZPO automatisch eintretende Unterbrechung des Verfahrens (vgl. dazu Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 241 Rn. 1).

Büscher Schwonke Schaffert Feddersen Löffler Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.11.2015 - 2 HKO 16/15 OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 3 U 246/15 -

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Häufigkeit Paragraph
3 246 ZPO
2 3 UWG
1 312 BGB
1 4 UWG
1 241 ZPO
1 522 ZPO

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