• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 127/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 127/24 BESCHLUSS vom 29. April 2024 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:290424B1STR127.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 29. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 696.503,65 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten O.

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagte M.

hat es freigesprochen.

Gleichwohl hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 710.367,69 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte O.

wendet sich mit seiner auf eine nicht begründete und damit unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützen Revision gegen seine Verurteilung, die Angeklagte M.

mit ihrem mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel gegen die zu ihren Lasten angeordnete Einziehungsentscheidung. Die Revisionen sind im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweisen sich die Rechtsmittel in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bzw. Abänderung bedarf nur das Folgende:

Zur Berechnung der Bruttolöhne als Basis für die Ermittlung der vorenthaltenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat das Landgericht einen Hochrechnungsfaktor angewandt, bei dessen Bestimmung es einen Kinderlosenzuschlag bei der Pflegeversicherung von 0,25 Prozentpunkten eingerechnet und Kirchensteuer pauschal berücksichtigt hat. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Da die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten nicht bekannt sind, hätte auch der Hochrechnungsfaktor zu Gunsten der Angeklagten ohne den Kinderlosenzuschlag und die Kirchensteuer bestimmt werden müssen. Angesichts der jeweils unter zehn Prozent liegenden Abweichungen ist zwar auszuschließen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten O. niedrigere Einzelfreiheitstrafen oder eine für ihn günstigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; jedoch bedarf die Einziehungsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Essen, 20.11.2023 - 21 KLs-301 Js 72/19-9/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 127/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 4 StPO
2 354 StPO
1 344 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 4 StPO
1 344 StPO
3 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 1 StR 127/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 127/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum