Paragraphen in 11 W (pat) 19/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/14 Verkündet am 29. Juni 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11
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betreffend das Patent 10 2007 039 973 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:
Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2014 aufgehoben und das Patent DE 10 2007 039 973 mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 29. Juni 2017 und der Beschreibung gemäß Patentschrift mit der auf Blatt 7 vorgenommenen Änderung vom 29. Juni 2017 sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gründe I.
Auf die am 23. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Strick- oder Kettenwirkmaschine zur Maschenstoffherstellung mit zugehörigen Schwinggliednadeln“
am 15. Januar 2009 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 26. Februar 2014 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des ehemaligen Patentinhabers und der jetzigen Patentinhaberin.
Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerde führende Nebenintervenientin beantragen gleichermaßen,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das angegriffene Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 29. Juni 2017 und der Beschreibung gemäß Patentschrift mit der Änderung vom 29. Juni 2017 (Blatt 7 der Patentschrift) sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem nicht patentfähig.
Im Einspruchsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 22 41 769 Offenlegungsschrift, D2 EP 1 640 489 B1, D3 EP 1 333 116 B1, D4 DE 42 31 015 A1, D5 DE 103 35 464 B4, D6 EP 1 424 417 A1, D7 DE 27 05 605 A1, D8 DD 88 039 Patentschrift, D9 DD 93 971 Patentschrift, D10 DE 22 45 731 Offenlegungsschrift, D11 JP 60-127383 U und D12 EP 1 640 489 A1 berücksichtigt. Zudem hat die Einsprechende auf die Abbildungen eines Nadelschlosses aus einem Lehrgang für Strickerei der D… & Cie S. A. in N…, S…, hingewiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
„1.1 Strickmaschine mit einem Maschenbildungselement, 1.2 zum maschinellen Maschenbilden mit mindestens einem kontinuierlichen Faden, 1.3 der mittels des Nadelhakens (2) einer Nadel (1) jeweils durch die zuvor gebildete Masche zum Bilden der neuen Masche als Schleife hindurch bewegt wird, 1.4 bei der die Nadel (1) unterhalb des Nadelhakens (2) in der Brust (3) einen Schlitz (4) aufweist, 1.5 in den eine mittels Komplementärteil bewegbare Übertragungsspitze (12) eindringbar ist, 1.6 deren relative Längsbewegung zur Nadel (1) 1.6.1 durch Bremswirkung eines damit verbundenen Federteiles (20) im Nadelkanal oder 1.6.2 durch steuerbare Einwirkung vom Schlosssystem her erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass 1.7 der Nadelkörper (1) ein mit diesem hin- und her bewegbares im wesentlichen planparallel strukturiertes, eine Übertragungsspitze (12) enthaltendes Schwingglied (11) enthält, 1.8 das als ein kompaktes Minibauteil (Miniplatinenglied) ausgebildet ist, 1.9 die Relativbewegung zur Nadel (1) begrenzt 1.10 und durch einen zentralen Verbindungsbügel (8) mit der Nadel (1) eine Funktionseinheit bildet, 1.11 und dass der Verbindungsbügel (8) sowohl die Relativbewegung des Schwinggliedes (11) zum Nadelkörper (1) 1.12 als auch dessen seitliche Führung und Führung auf der Gleitfläche im Nadelkörper (1) sicherstellt.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 17 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Das Streitpatent betrifft laut geltendem Anspruch 1 eine Strickmaschine mit einem Maschenbildungselement.
Gemäß Streitpatent sei es bei einer Zungennadel ein Vorteil, dass der Faden bei der Maschenbildung zwangsläufig eine Steuerungsaufgabe durch die Bewegung der Zunge übernehme und dadurch - von Musterungs-Effekten abgesehen - nur ein Steuerfuß an der Nadel vorgesehen sein müsse. Außerdem sei die Zungennadel als einbaufertige Funktionseinheit ausgebildet, die sich vom Bedienungspersonal leicht in die Maschine einsetzen und austauschen lasse. Mit zunehmenden Steigerungen der Drehzahlen bei Rundstrickmaschinen und gleichzeitiger Vermehrung der Strick-Systeme erweise sich der beschriebene Vorteil jedoch als Schwachstelle für die Produktionssicherheit. Als Alternative zur Zungennadeltechnologie seien zweiteilige Maschenbildungselemente bekannt, bei denen der Faden mittels des Hakenteils einer Strick- oder Wirknadel jeweils durch die an der Spitze des Komplementärelementes gehaltenen Masche als Schleife hindurch bewegt werde und eine neue Masche bilde, wobei die alte Masche über den Kopf der Nadel abgeworfen werde. Der Nachteil dieser Technologie bei Strickmaschinen bestehe aber darin, dass für jedes Element eine besondere Steuerbahn für dessen Steuerfuß notwendig sei, die jeweils in den Schlosssystemen untergebracht sein müsse (vgl. Abs. [0002]).
Aus dem Stand der Technik seien zweiteilige Maschenbildungselemente bekannt, die sowohl das phasenweise Anhalten des Schiebers durch einen Haltenocken als auch das Anhalten durch Bremswirkung im Nadelkanal vorsehen. Für die Verwirklichung sei aber eine beträchtliche Baulänge des Schieberteiles notwendig, um die Anschläge für die Relativbewegung des Schiebers zur Nadel unterzubringen. Auch die Handhabung in der Praxis zum Einsetzen des Schiebers in die Maschine erfordere eine handhabbare Länge dieses Bauteiles. Die zweiteilige Lösung sei für die allgemeine Anwendung zu kompliziert gewesen und habe sich deshalb in den vielen Jahrzehnten gegen die Zungennadel nicht durchsetzen können (vgl. Abs. [0003]).
Eine weitere bekannte Ausführung komme zwar ohne Haltenocken am Schieberteil aus. Diese Lösung komme jedoch wegen der Nachteile durch die Erwärmung infolge der Bremswirkung des Schiebers für Hochleistungsmaschinen nicht in Betracht (vgl. Abs. [0004]).
Es ist Aufgabe des Streitpatents, eine Strickmaschine anzugeben, bei der die Vorteile der Zungennadeltechnik als Funktionseinheit mit den Vorteilen der Schiebernadeln ausnutzbar sein sollen. Dabei soll der Nachteil, ein extra gesteuertes Komplementärelement in bedienungstauglicher Baugröße in die Maschine einsetzen zu müssen, vermieden werden (vgl. Abs. [0006]).
Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur oder Strickereitechniker (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzipierung von Strick- oder Wirkwerkzeugen für maschenbildende Maschinen anzusehen.
2. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 wurde gegenüber dem erteilten Anspruch 1 auf eine Strickmaschine beschränkt. Der auf Anspruch 1 rückbezogene erteilte Anspruch 11 wurde gestrichen, weil er eine Ausführungsform ohne einen Verbindungsbügel betraf, die im Widerspruch zu der einen Verbindungsbügel aufweisenden Ausführungsform gemäß Anspruch 1 stand. Die geltenden Ansprüche 11 bis 17 entsprechen den erteilten Ansprüchen 12 bis 18 mit angepassten Rückbezügen. Mit Fortfall des erteilten Anspruchs 11 wurde die Beschreibung in Abs. [0083] der Patentschrift in zulässiger Weise geändert.
3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
a) Unter den Begriff Strickmaschine fallen sowohl eine Rundstrickmaschine als auch eine Flachstrickmaschine.
Im Streitpatent ist der Betrieb der Funktionseinheit „Schwinggliednadel“ anhand einer einen drehenden Nadelzylinder aufweisenden Rundstrickmaschine beschrieben (vgl. Abs. [0070] – [0075] i. V. m. Fig. 9 – 13).
Auch wenn das Streitpatent dem Fachmann keine weiteren Hinweise zum Betrieb der Funktionseinheit „Schwinggliednadel“ in einer Flachstrickmaschine gibt und die Nebenintervenientin in der Anhörung vor der Patentabteilung ausgeführt hat, dass ein übliches Dreiwegeschloss diesbezüglich nicht geeignet sein dürfte, spricht dies nicht gegen die Ausführbarkeit in einer Flachstrickmaschine.
Flachstrickmaschinen sind mit zwei Nadelbetten ausgestattet, die dachförmig zueinander angeordnet sind und in deren Kanälen die Nadeln auf- und abgleiten. Die Bewegung der Nadeln wird von Schlössern gesteuert, die in einem Schlitten über beiden Nadelbetten eingelassen sind und vom Schlitten über die Nadelfüße bewegt werden. Durch die Schlosskurven und die Schlittenbewegung werden die Nadeln nacheinander ausgetrieben und wieder eingezogen.
Die Nadel der Funktionseinheit „Schwinggliednadel“ soll wie bei Zungennadeln mittels einer Schlossbahn eines Schlosssystems betätigt werden. Hingegen erfolgt die Relativbewegung des Schwingglieds zur Nadel in einer Ausführungsform durch Bremswirkung auf das Schwingglied in den Nadelkanälen (vgl. S. 3, Abs. [0008] unten, [0066] i. V. m. Fig. 4). Diese Ausführungsform ist mit Merkmal 1.6.1 beansprucht. Danach erfolgt die relative Längsbewegung der Übertragungsspitze [des Schwingglieds] zur Nadel durch Bremswirkung eines damit verbundenen Federteiles im Nadelkanal.
Nachdem eine Flachstrickmaschine, ebenso wie eine Rundstrickmaschine, in Nadelkanälen geführte und mittels Schlosssystem betätigte Nadeln aufweist, bedarf es keines weiteren Hinweises an den Fachmann, wie er diese Merkmale der am Beispiel einer Rundstrickmaschine beschriebenen Ausführungsform auf eine Flachstrickmaschine übertragen könnte.
Zumindest die Variante, bei der die relative Längsbewegung der Übertragungsspitze zur Nadel durch Bremswirkung eines damit verbundenen Federteiles im Nadelkanal erfolgt, ist für die Anwendung in einer Flachstrickmaschine ausführbar offenbart.
b) Die Einsprechende macht zudem geltend, Anspruch 1 enthalte einen inneren Widerspruch: Einerseits erfolge die relative Längsbewegung der Übertragungsspitze zur Nadel durch Bremswirkung eines damit verbundenen Federteiles im Nadelkanal (Merkmal 1.6.1) oder durch steuerbare Einwirkung vom Schlosssystem her (Merkmal 1.6.2). Andererseits solle der Verbindungsbügel die Relativbewegung des Schwinggliedes zum Nadelkörper sicherstellen (Merkmal 1.11).
Ein Widerspruch ist hier nicht gegeben.
Die relative Längsbewegung erfolgt („erfolgt“ im Sinne von „durchführen“) durch Bremswirkung eines damit verbundenen Federteiles im Nadelkanal oder durch steuerbare Einwirkung vom Schlosssystem her. Hingegen soll der Verbindungsbügel diese Relativbewegung sicherstellen („sicherstellen“ im Sinne von „gewährleisten“).
Als Ersatz für die entfallene, zweite Steuerbahn bzw. Schlossbahn sind zwei Haltebalkone vorgesehen (vgl. S. 3, Abs. [0008] unten). Die Haltebalkone sind Bestandteil des Schlosssystems bzw. Strickschlosses (vgl. Abs. [0014], [0070]). Die relative Längsbewegung der Übertragungsspitze zur Nadel erfolgt durch steuerbare Einwirkung vom Schlosssystem her mittels Haltebalkonen.
c) Ein Eingehen auf das Vorbringen der Einsprechenden, eine Kettenwirkmaschine sei wie beansprucht nicht ausführbar, erübrigt sich, da diese nicht mehr Gegenstand der Ansprüche ist.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die Strickmaschine gemäß Anspruch 1 ist neu.
Die Einsprechende ist der Auffassung, eine Strickmaschine mit den Merkmalen des nun geltenden Anspruchs 1 sei aus der Druckschrift D2 bzw. D12, welche die zur D2 gehörige Offenlegungsschrift ist, und – alternativ – aus der Druckschrift D3 bekannt.
Dies trifft jedenfalls für das Merkmal 1.10 nicht zu.
Es besagt im Wesentlichen, dass der Nadelkörper ein Schwingglied enthält, das durch einen zentralen Verbindungsbügel mit der Nadel eine Funktionseinheit bildet.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, eine Funktionseinheit liege bereits vor, wenn der Nadelkörper und das Schwingglied zusammen funktionieren und eine Einheit bilden.
Dies greift zu kurz, denn die Funktionseinheit „Schwinggliednadel“ gemäß Streitpatent besteht nicht nur aus dem Nadelkörper und dem damit zusammenwirkendem Schwingglied, sondern umfasst auch den beide Elemente zu einer Funktionseinheit verbindenden, zentralen Verbindungsbügel (vgl. Abs. [0063] – [0067] i. V. m. Fig. 1 – 5).
Neben der Verbindung von Schwingglied und Nadelkörper soll der zentrale Verbindungsbügel sowohl die Relativbewegung des Schwinggliedes zum Nadelkörper als auch seine seitliche Führung, sowie die Führung auf einer Gleitfläche in der Nadel sicherstellen. In seiner Funktion soll er der Achse bei einer Zungennadel entsprechen, um die Schwenkbewegung der Zunge in eine geradlinige Schwingbewegung des Schwinggliedes zu verwandeln. (vgl. S. 3, Abs. [0008] oben).
Die Einsprechende ist der Auffassung, die in der Druckschrift D2/D12 gezeigten, gewölbten Abschnitte (through slit portion 36) seien als Schenkel und der die beiden gewölbten Abschnitte verbindende Vollmaterial-Abschnitt (solid portion 38) sei als Kopf eines Verbindungsbügels anzusehen (vgl. Abs. [0038] i. V. m. Fig. 4, 5).
Der Senat kann dem soweit folgen, als dass durch die beiden gewölbten Abschnitte (through slit portion 36) eine Bremswirkung des Schwingglieds (slider 30) mit seinen Übertragungsspitzen (tongues 32) im Nadelkanal (needle groove of needle bed) erzielt und auch die seitliche Führung des Schwingglieds sichergestellt wird (vgl. Abs. [0038] i. V. m. Fig. 4, 5).
Allerdings ist eine Funktion der beiden gewölbten Abschnitte (through slit portion 36) und des Vollmaterial-Abschnitts (solid portion 38) als Verbindung von Schwingglied und Nadelkörper weder beschrieben noch ersichtlich.
Davon abgesehen wird dort die Führung des Schwingglieds (slider 30) auf der Gleitfläche im Nadelkörper (main body 4, 5) durch einen weiteren, auf dem Nadelkörper gleitenden Vollmaterial-Abschnitt (solid portion 40) des Schwingglieds bewirkt und nicht – wie es dem angegriffenen Patent gemäß Merkmal 1.12 im Anspruch 1 entspräche – durch die beiden gewölbten Abschnitte (through slit portion 36) oder den Vollmaterial-Abschnitt (solid portion 38).
Nach alledem ist in der Druckschrift D2/D12 kein Verbindungsbügel im Sinne des Streitpatents offenbart.
Auch die eine Verbundnadel betreffende Druckschrift D3 offenbart keinen zentralen Verbindungsbügel gemäß Merkmal 1.10 im Anspruch 1.
Das aus der Druckschrift D3 bekannte Schwingglied (slider 50) besteht aus einem Schieberkörper (slider body 51) und zwei Schenkeln (blades 61a, 61b). Beide Schenkel werden zunächst zu einem Teil (blade 61) verbunden, und dieses Teil wird anschließend durch Crimpen fest mit dem Schieberkörper zum Schwingglied verbunden (vgl. Abs. [0022], [0023]).
Das Schwingglied wird sodann in den Nadelkörper (needle body 10) eingesetzt und dort in nutförmigen Abschnitten (grooved portion 15, blade groove 13) geführt. Der eine nutförmige Abschnitt (grooved portion 15) mit seinen Seitenwänden (side wall 35a, 35b) und Fortsätzen (forked portion 37a, 37b) dient dabei der Führung der beiden Schenkel des Schwingglieds (vgl. Abs. [0020] i. V. m. Fig. 1, 2, 5).
Eine Verbindung von Schwingglied (slider 50) und Nadelkörper (needle body 10) zu einer Funktionseinheit im Sinne des Streitpatents erfolgt dadurch nicht.
Auch die weiteren Druckschriften D1, D4 bis D11 offenbaren keinen patentgemäßen Verbindungsbügel.
b) Die Strickmaschine gemäß Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten und der nun geltenden Fassung durch eine Kombination der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D5 oder D7 bzw. der Druckschrift D2/D12 mit der Druckschrift D5 nahegelegt sei.
Die Druckschrift D1 betrifft eine Strickmaschine, bei welcher das Nadelbett mit Nadelschlitzen versehen ist, in denen zweiteilige Schiebernadeln aufgenommen sind (vgl. S. 1). In einer Ausführungsform ist das Schwingglied (Schlaufensteuerelement 6) der zweiteiligen Schiebernadel gebogen geformt und liegt an den Wänden des Nadelkanals (Bettschlitz 28) reibend an (vgl. S. 15, 2. Abs. i. V. m. Fig. 11). Einen Verbindungsbügel gemäß Merkmal 1.10 offenbart die Druckschrift D1 nicht.
Die Druckschrift D5 betrifft ein Verfahren zum maschinellen Maschenbilden auf einer Strick- oder Kettenwirkmaschine sowie Maschenbildungselemente (vgl. Anspr. 1, 9).
Sie befasst sich u. a. mit dem Problem, das Zusammenwirken von Nadel und Transferhaken des Maschenbildungselements bei Wärmeausdehnung in einer Kettenwirkmaschine sicherzustellen. Dort sind die Nadeln einzeln an ihrem hinteren Schaftbereich in Nadelkanälen eines Nadelbarrens eingespannt, und die komplementären Schieberteile sind an ihrem hinteren Schaftbereich in einem zweiten Barren untergebracht. Die freien Schaftteile müssen über eine beträchtliche Länge genau zueinander fluchten, was bei sehr feinen Nadelausführungen durch einen Führungsbügel reibungsgünstig sichergestellt werden soll. Der Führungsbügel 24 ist am Schwingglied (Transferhaken 12 mit Schaft 11) angeordnet und greift mittels der an beiden Schenkeln des Führungsbügels 24 befindlichen Zapfenstummel in ein Befestigungsloch 25 am Schwingglied ein. Damit stellt er die seitliche Führung zwischen dem Nadelkörper (Nadel 1 mit Schaft 3) und dem Schwingglied (Transferhaken 12 mit Schaft 11) sicher (vgl. Abs. [0074] - [0076] i. V. m. Fig. 25, 26).
Der Nadelkörper (Nadel 1 mit Schaft 3) und das Schwingglied (Transferhaken 12 mit Schaft 11) lassen sich trotz Führungsbügel 24 seitlich nach links bzw. rechts verschieben, so dass der Führungsbügel 24 nicht mehr in Kontakt mit dem Nadelkörper steht (vgl. Fig. 25).
Der Führungsbügel 24 ist somit kein Verbindungsbügel, der das Schwingglied (Transferhaken 12 mit Schaft 11) und den Nadelkörper (Nadel 1 mit Schaft 3) zu einer Funktionseinheit verbindet.
Insgesamt betrachtet mag Druckschrift D5 dem Fachmann zwar einen Hinweis geben, einen Führungsbügel vorzusehen, um das Zusammenwirken zwischen Nadelkörper und Schwingglied an einer Kettenwirkmaschine sicherzustellen. Eine Anregung, das Schwingglied und den Nadelkörper mittels des Führungsbügels zu einer Funktionseinheit für eine Strickmaschine zu verbinden, gibt sie aber jedenfalls nicht.
Der aus den Druckschriften D1 und D5 zusammengenommen sich ergebende Stand der Technik konnte dem Fachmann somit nicht die patentgemäß beanspruchte Strickmaschine nahe legen.
Dies gilt ebenso, wenn der Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 die Druckschrift D7 hinzuzieht, auf die die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht nicht mehr eingegangen ist. Druckschrift D7 offenbart eine Rund- und Flachstrickmaschine mit einfachem oder doppeltem Nadelbett (vgl. S. 2). Die Schiebernadel weist einen Nadelkörper (Nadelschaft 2) und ein Schwingglied (Platine 4) auf. Das Schwingglied ist dort in einem vom Rücken und den beiden Seitenwänden des Nadelkörpers gebildeten Kanal aufgenommen (vgl. S. 14, 2 – 4. Abs. i. V. m. Fig. 1, 2), und dieser Kanal ist ersichtlich kein Verbindungsbügel im Sinne des Merkmals 1.10 des Streitgegenstands.
Letztlich noch ausgehend von der Druckschrift D2/D12 hat der Fachmann schon keine Veranlassung auf den in der Druckschrift D5 als reibungsgünstige Alternative beschriebenen Führungsbügel zurückzugreifen. Dieser bewirkt, wie oben bereits ausgeführt, lediglich die seitliche Führung des Schwingglieds gegenüber dem Nadelkörper. Das mit dem Führungsbügel gelöste Problem, bei einer Kettenwirkmaschine die freien Schaftteile von Nadelkörper und Schwingglied über deren be- trächtliche Länge fluchtend zu führen und damit das Zusammenwirken zwischen Nadelkörper und Schwingglied sicherzustellen, besteht bei der Verbundnadel gemäß Druckschrift D2/D12 nicht, denn die seitliche Führung ist dort bereits durch die Einfassung (skirt 41) am Schwingglied (slider 30) realisiert, die sich beiderseits des Nadelkörpers (main body 4, 5) erstreckt und das Schwingglied auf dem Nadelkörper seitlich führt.
Der Lehrgang Dubied ist von der Einsprechenden zu Erläuterung des Fachwissens im Zusammenhang mit der Nadelsteuerung durch ein Schlosssystem in einer Strickmaschine herangezogen worden.
Weder daraus noch aus den - auch im Prüfungsverfahren berücksichtigten – übrigen, von der Einsprechenden zu Recht nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften ist das Merkmal 1.10 bekannt oder dem Fachmann nahe gelegt. Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Ansprüche 2 bis 17 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und sind daher zusammen mit diesem Anspruch patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Richter v. Zglinitzki kann wegen Krankheit nicht unterschreiben Höchst Dr. Fritze Dr. Schwenke prö
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