Paragraphen in 4 StR 85/15
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 3 | 460 | StPO |
| 3 | 462 | StPO |
| 2 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 85/15 BESCHLUSS vom 29. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014, soweit hinsichtlich des Angeklagten eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand, soweit es das Landgericht versäumt hat, eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus der nach Begehung der hier abgeurteilten Tat erfolgten Verurteilung durch das Amtsgericht B.
vom
10. August 2011 zu treffen. Nach den Urteilsfeststellungen lagen hinsichtlich dieser bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht erledigten Freiheitsstrafe die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StPO vor.
Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung eröffneten (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, wistra 2012, 221, 222) - Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem Nachverfahren vorbehalten.
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| 3 | 460 | StPO |
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| 2 | 349 | StPO |
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