Paragraphen in VII ZR 125/14
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 125/14 BESCHLUSS vom 1. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZR125.14.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. August 2013 (Az. 1 HKO 48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46 € und danach auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - AnwZ (B) 59/09 Rn. 3; Beschluss vom
8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.
Eick Graßnack Kartzke Borris Jurgeleit Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 02.08.2013 - 1 HKO 48/08 OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2014 - 7 U 716/13 -
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