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III ZR 327/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 327/14 BESCHLUSS vom 27. August 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2014 - 1 U 55/13 - wird abgelehnt.

Die vorgenannte Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 46.000 €

Gründe:

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers wegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts F.

sind verjährt. Ein Amtshaftungsanspruch wegen der Nichtbekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers vom 24. Dezember 2009 durch das Landgericht F.

an das beklagte Land besteht nicht. Denn die Nichtbekanntgabe war jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. zur Amtshaftung bei richterlichen Tätigkeiten und Maßnahmen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 BGB: Senat, Urteil vom

4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, Rn. 14; vgl. dazu auch BVerfG, NJW 2013, 3630 Rn. 37). Die Verneinung der Erfolgsaussicht der vom Kläger beabsichtigten Prozessführung durch das Landgericht F.

war nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht unvertretbar, den Prozesskostenhilfeantrag nicht bekannt zu geben. Angesichts des vom Landgericht F.

verneinten Amtshaftungsanspruchs des Klägers war es ebenfalls nicht unvertretbar, ihn nicht auf die Möglichkeit der Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags nach

§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hinzuweisen. Dies gilt auch in Anbetracht des vom Kläger mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Klageentwurfs vom

24. Dezember 2009, der den qualitativen Anforderungen eines anwaltlichen Schriftsatzes in jeder Hinsicht genügt (vgl. zu einem Rechtsanwalt als Antragsteller eines Prozesskostenhilfegesuchs: BGH, Urteil vom 24. Januar 2008

- IX ZR 195/06, NJW 2008, 1939 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 18). Für die Vertretbarkeit der Verfahrensweise des Landgerichts F.

spricht überdies, dass auch das Berufungsgericht in dem vorliegenden Rechtsstreit eine seinerzeit bestehende Pflicht des Landgerichts F.

zum Hinweis auf die Möglichkeit der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB verneint hat.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen einer (entsprechenden) Anwendung von § 189 ZPO beziehungsweise von § 242 BGB auf den vorliegenden Fall sind zu verneinen und geben keine Veranlassung zur Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2012 - 2-4 O 308/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2014 - 1 U 55/13 -

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