5 ARs 18/20
BUNDESGERICHTSHOF ARs 18/20 5 AR (VS) 23/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister ECLI:DE:BGH:2020:290920B5ARS18.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat am 5. bzw. 11. Mai 2020 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG betreffend der von ihm begehrten Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 29. Juli 2020 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2020 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 29.07.2020 – III-1 VAs 40/20
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