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4 StR 508/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 508/24 BESCHLUSS vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR508.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2025 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2024 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2.2.30. bis II. 2.2.32. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, der gefährlichen Körperverletzung, Körperverletzung in zehn Fällen und Bedrohung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Körperverletzung in 13 Fällen und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision war das Urteil teilweise aufzuheben und das Verfahren einzustellen (§ 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den in der Beschlussformel bezeichneten Fällen verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses.

a) Mit ihrer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 14. April 2024 hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, „in 71 Fällen (25.- 95. und 97.)“ vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Im Anklagesatz hieß es hierauf bezogen u.a.: „27. bis 32.: In mindestens drei Fällen stellte der Angeschuldigte, nachdem er auf die Zeugin derart eingeschlagen hatte, dass sie zu Boden ging, seinen Fuß auf den Hals (…) und drückte ihr schmerzhaft den Kehlkopf ein“. Unter Ziffer II. der Urteilsgründe wird hierzu mit der Überschrift „2.2.27. bis 2.2.32. Fälle 27-32“ festgestellt, der Angeklagte habe in „mindestens drei Fällen“, nachdem er auf die Nebenklägerin derart eingeschlagen hatte, dass sie zu Boden ging, seinen Fuß auf deren Hals gestellt und schmerzhaft den Kehlkopf eingedrückt.

b) Die auf diese Feststellungen gestützten Schuldsprüche haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand. Denn diese Taten waren nicht Gegenstand der Anklage, die unter „27. bis 32.“ lediglich „mindestens drei Fälle“ näher umschreibt. Erscheint ein Angeklagter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung weiterer Straftaten im Sinne des § 264 StPO hinreichend verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft diese ‒ gegebenenfalls im Wege der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ‒ (neu) anzuklagen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 242/21 Rn. 4). Da dies nicht geschehen ist, war das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dies zieht das Erfordernis einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt.

c) Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat die Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) unter anderem auf die Schwere der Schuld gestützt und sich insoweit maßgeblich davon leiten lassen, dass der Angeklagte schwere Schuld bereits auf sich geladen habe, indem er zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse gegen die Geschädigte vorgegangen sei. Dieses Verhalten zeuge von einer Geringschätzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung anderer, wie vor allem die tateinheitliche Begehung verschiedener Delikte mit eigenständiger Schutzrichtung zeige, die die Kammer als solche nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt habe (Fälle II. 2.2.2., II. 2.2.3., II. 2.2.6. und II. 2.2.21. der Urteilsgründe). Auch hinsichtlich der Dauer der Einheitsjugendstrafe (§ 18 JGG) hat das Landgericht nicht der Vollendung dreier weiterer Körperverletzungstaten besondere Bedeutung beigemessen, sondern sich – insbesondere unter Berücksichtigung der psychischen Folgen der Taten, des Umstands, dass der Geschlechtsverkehr stets ungeschützt stattfand, der tateinheitlichen Begehung einer Vergewaltigung in den vier vorgenannten Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Anwendung von Gewalt im Fall II. 2.2.21. der Urteilsgründe – vor allem an dem Erfordernis der erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung lediglich von zehn statt von 13 Körperverletzungstaten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Marks Maatsch Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 25.06.2024 ‒ 25 KLs-12 Js 2731/23-6/24

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3 206 StPO
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1 4 StPO
1 264 StPO
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