• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 64/21

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 64/21 BESCHLUSS vom 27. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:270122BVZR64.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.910 €.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF bemessen.

a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Beseitigungsanspruch betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, juris Rn. 4). Maßgeblich ist das (einfache) Interesse der Beklagten an der Abwehr des Beseitigungsanspruchs. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 32.820,64 €.

b) Gemäß § 47 Abs. 2 GKG wird der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt. Insoweit bleibt § 49a GKG aF maßgeblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, aaO). Das Amtsgericht hat den Streitwert anhand des einfachen Interesses der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Richtigerweise ist aber gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF das hälftige Gesamtinteresse der Parteien von 18.910,32 € anzusetzen (32.820,64 € : 2 = 16.410,32 €; 5.000 € : 2 = 2.500 €). Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG aF und des § 49a Abs. 2 GKG aF sind eingehalten.

c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

Stresemann Haberkamp Brückner Laube Göbel Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 02.04.2020 - 483 C 27269/16 WEG LG München I, Entscheidung vom 18.03.2021 - 36 S 5554/20 WEG -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 64/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 49 GKG
3 71 GKG
2 47 GKG
1 63 GKG
1 3 ZPO
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 47 GKG
5 49 GKG
1 63 GKG
3 71 GKG
1 3 ZPO
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von V ZR 64/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 64/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum