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3 StR 195/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 195/15 BESCHLUSS vom 7. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Februar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zehn Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 19 Jahre und sieben Monate alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), indes die Annahme, die Verhängung von Jugendstrafe sei wegen der bei der Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen und der Schwere ihrer Schuld erforderlich im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG, nicht rechtsfehlerfrei begründet.

a) Das Landgericht hat bei der zu beiden Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte nach den Feststellungen eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und Borderline-Zügen aufweist. Dies gilt gleichermaßen dafür, dass die Tat im Zusammenhang mit einer längeren, konfliktbeladenen Liebesbeziehung zu dem Geschädigten stand und dieser durch seine Äußerung in einem Telefonat mit einer anderen Frau der Angeklagten aktuell Anlass zur Eifersucht gab, die nach den Feststellungen zur Tat führte.

b) Im Übrigen hat das Landgericht zur Begründung der Annahme, die Angeklagte weise schädliche Neigungen auf, auch eine Körperverletzung zum Nachteil einer Mitschülerin herangezogen, von deren Verfolgung im Januar 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache, gemäß § 45 JGG abgesehen worden ist. Insofern hat es - bis auf die objektive Tathandlung - keine näheren Umstände dieser Tat mitgeteilt und damit nicht belegt, dass aus dieser auf schädliche Neigungen der Angeklagten geschlossen werden kann.

Die Schwere der Schuld hat das Landgericht unter anderem damit begründet, dass die Angeklagte auch ein spitzes, scharfes Messer verwendet und dann weit größeren Schaden angerichtet hätte, sofern ein solches am Tatort vorhanden gewesen wäre. Diese rein hypothetische Erwägung kann hier zur Begründung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, die sich aus dem Gewicht der konkreten Tat und der persönlichkeitsbegründeten Beziehung des Täters zu dieser bemisst (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14), nicht herangezogen werden.

c) Das Urteil beruht auf den festgestellten Rechtsfehlern; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht andernfalls auf eine mildere Rechtsfolge erkannt hätte.

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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