Paragraphen in 12 W (pat) 36/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 36/09 Verkündet am 17. September 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 05 900 …
BPatG 154 05.11
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2009 aufgehoben und das Patent 103 05 900 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2013, Patentansprüche 2 bis 3 vom 6. Juli 2009, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Patentschrift.
Gründe I.
Gegen das am 13. Februar 2003 angemeldete Patent 103 05 900 mit der Bezeichnung
„Stapler“,
dessen Erteilung am 5. April 2007 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 4. Juli 2007 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende verwies dabei auf die folgenden Druckschriften und Dokumente:
L1 Lieferschein, F1 Fahrzeugstammkarte, K1 Konstruktions-Änderungsliste „Hubmastpositionierung“, E1 Ersatzteilliste „Hubmastpositionierung“, S1 Stromlaufplan Sonderausrüstung, Nummer 392 802 60 06, S2 Stromlaufplan Grundausrüstung, Nummer 392 802 60 01, E2 Ersatzteilliste „Neigewinkelsensor“, S3 SAP Stückliste Neigewinkelsensor, S4 SAP-Ausdruck Materialverwendung, B1 Auszug aus der Betriebsanleitung Baureihe 392, S. 56 und
57, Ausgabe 04/2006, D1 US 6 164 415, D2 Patent Abstract JP 9-295800 A, D2a JP 9-295800 A, D2b computergenerierte Übersetzung der JP 9-295800 A, D2c Übersetzung der Druckschrift D2a, D3 Patent Abstract JP 2002-167193 A, D3a JP 2002-167193 A, D3b computergenerierte Übersetzung der JP 2002-167193 A, D3c Übersetzung der Druckschrift D3a, D4: DE 44 40 604 A1, D5 DE 100 28 808 A1.
Dem war die Patentinhaberin entgegengetreten und hatte beantragt, das Patent mit den in der Einspruchsverhandlung am 6. Juli 2009 überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 und zugehöriger Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patentund Markenamtes das Patent 103 05 900 widerrufen und zur Begründung angegeben, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. September 2009 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juli 2009 aufzuheben und das Patent 103 05 900 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2013, Patentansprüche 2 bis 3 vom 6. Juli 2009 (Bl. 101 der Akte) Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch lautet:
Stapler mit einem Mast, einem eine Lastgabel (28) aufweisenden Lastaufnahmemittel, das am Mast (14) gelagert und mit Hilfe eines Heben- und Senkenantriebs in der Höhe verstellbar ist, wobei die Lastgabel (28) mit Hilfe eines Neigungsantriebs gegenüber der Horizontalen verstellbar ist sowie einer mit Betätigungsorganen für den Heben- und Senkenantrieb (44) und den Neigungsantrieb (52) verbundene elektrische Steuer- und Regelvorrichtung für die entsprechenden Antriebe, wobei ein die Neigeposition der Lastgabel (28) erfassender Analogsensor (40) vorgesehen ist, dessen Neigungssignal auf die Steuer- und Regelvorrichtung (42) gegeben wird und wobei der Neigungssensor (40) in Form einer elektrischen Wasserwaage der Lastgabel (28) zugeordnet ist und die Steuer- und Regelvorrichtung (42) mit einem gesonderten Betätigungsorgan (54) für den Neigungsantrieb verbunden ist, bei dessen Betätigung die Lastgabel (28) automatisch in die horizontale Position gefahren wird und wobei die Steuer- und Regelvorrichtung (42) aufgrund des Signals des gesonderten Betätigungsorgans (54) und des Neigungssensors (40) ein Stellsignal für den Antrieb der Neigung der Lastgabel (28) erzeugt, bis die Lastgabel (28) ihre horizontale Position eingenommen hat.
Daran schließen sich an die in der Einspruchsverhandlung am 6. Juli 2013 überreichten, unmittelbar bzw. mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3. Diese entsprechen - bis auf angepasste Rückbezüge - den erteilten Ansprüchen 3 und 4.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.
2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war auch ausreichend substantiiert und damit – unstreitig - zulässig.
3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind entsprechend unterstrichen oder durchgestrichen):
a Stapler mit einem Mast, einem eine Lastgabel (28) aufweisenden Lastaufnahmemittel, das am Mast (14) gelagert und mit Hilfe eines Heben- und Senkenantriebs in der Höhe verstellbar ist,
b wobei die Lastgabel (28) mit Hilfe eines Neigungsantriebs gegenüber der Horizontalen verstellbar ist c sowie einer mit Betätigungsorganen für den Heben- und Senkenantrieb (44) und den Neigungsantrieb (52) verbundene elektrische Steuer- und Regelvorrichtung für die entsprechenden Antriebe, dadurch gekennzeichnet, dass wobei d ein die Neigeposition der Lastgabel (28) erfassender Analogsensor (40) vorgesehen ist, dessen Neigungssignal auf die Steuer- und Regelvorrichtung (42) gegeben wird und d1 wobei der Neigungssensor (40) in Form einer elektrischen Wasserwaage der Lastgabel (28) zugeordnet ist e und die Steuer- und Regelvorrichtung (42) mit einem gesonderten Betätigungsorgan (54) für den Neigungsantrieb verbunden oder das Betätigungsorgan (52 für den Neigungsantrieb so ausgebildet ist, dass bei dessen Betätigung die Lastgabel (28) automatisch in eine vorgegebene die horizontale Position gefahren wird und f wobei die Steuer- und Regelvorrichtung (42) aufgrund des Signals des gesonderten Betätigungsorgans (54) und des Neigungssensors (40) ein Stellsignal für den Antrieb der Neigung der Lastgabel (28) erzeugt, bis die Lastgabel (28) ihre horizontale Position eingenommen hat.
4) Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 bestehen - auch seitens der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin - keine Bedenken. Die gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale sind aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen und aus der Patentschrift herleitbar und beschränken den erteilten Gegenstand. Die geltenden Ansprüche sind damit zulässig.
Das Merkmal d1 („wobei der Neigungssensor (40) in Form einer elektrischen Wasserwaage der Lastgabel (28) zugeordnet ist“) geht aus der Offenlegungsschrift Abs. [0019] in Verbindung mit Abs. [0007] sowie der Patentschrift Abs. [0020] in Verbindung mit Abs. [0008] hervor.
Das Merkmal e, wonach „bei Betätigung (des gesonderten Betätigungsorgans) die Lastgabel (28) automatisch in die horizontale Position gefahren wird“ sowie das Merkmal f („wobei die Steuer- und Regelvorrichtung (42) aufgrund des Signals des gesonderten Betätigungsorgans (54) und des Neigungssensors (40) ein Stellsignal für den Antrieb der Neigung der Lastgabel (28) erzeugt, bis die Lastgabel (28) ihre horizontale Position eingenommen hat.“), finden sich in der Offenlegungsschrift in Abs. [0006], Z. 16-21, Abs. [0008], Z. 1-8 und Abs. [0020], Z. 13-18 sowie in der Patentschrift Abs. [0007], Z. 16-21, Abs. [0009], Z. 1-8 und Abs. [0021], Z. 13-18 wieder.
5) Der vorliegend maßgebliche Fachmann ist ein Ingenieur (FH) Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Steuer- und Anzeigesystemen bei Flurförderzeugen.
6) Dieser Fachmann versteht die Merkmale e und f derart, dass die Steuer- und Regelvorrichtung bereits bei alleiniger Betätigung eines gesonderten Betätigungsorgans die Neigung der Lastgabel verstellt und die Neigungsverstellung mit Erreichen der horizontalen Position beendet wird. Dieses Verständnis wird gestützt durch das im Anspruch aufgeführte „gesonderte Betätigungsorgan“, das in der Patentschrift, Abs. [0007], Z. 16-26 von dem „ohnehin vorhandenen“ und „üblichen Betätigungs- oder Bedienorgan für den Neigungsantrieb“ abgegrenzt wird. Sowohl im geltenden Anspruch 1 - dortige Merkmale e, f - wie auch in der Beschreibung reicht dieses Kriterium (alleinige Betätigung des gesonderten Betätigungsorgan) als hinreichende Bedingung aus, damit die Steuer- und Regelvorrichtung („automatisch“) ein Stellsignal erzeugt, um den Antrieb in Bewegung zu setzen und solange zu betreiben, bis die Lastgabel ihre horizontale Position eingenommen hat.
7) Die Neuheit des vorliegend beanspruchten Staplers ist - auch von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin unbestritten - gegeben. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen entsprechenden Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 auf.
Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. So zeigt das Konvolut der Druckschriften D2a, b, c (JP 9-295800 A einschließlich Übersetzungen) lediglich eine Neigungsverstellung auf, bei der manuell der dortige „tilt lever 14“ und damit der zugehörige „tilt switch 15“ betätigt werden muss, damit sich die Staplergabel neigt. Zusätzlich ist ein „button switch 14’“ zu betätigen, damit die „horizontal angle detection processing“ (s. D2c, S. 14, Abs. 11-14) eingeschaltet wird. Dabei entspricht dieser Ablauf weder dem Merkmal e noch dem Merkmal f. Weder wird bei der Betätigung des „button switch 14’“ als „gesondertes Betätigungsorgan“ die Lastgabel automatisch (in die Horizontale) gefahren (Merkmal e), noch wird – gleichbedeutend - bei dessen (alleiniger) Betätigung ein Stellsignal für den Antrieb der Neigung der Lastgabel erzeugt (Merkmal f). Anregungen für diese Merkmale gehen aus der D2 ebenfalls nicht hervor. Stattdessen ist hierdurch der Fachmann angehalten, das Fahren der Gabel ausschließlich durch manuelle Steuerung mittels des „tilt lever 14“ durchzuführen sowie zuzulassen und lediglich das Stoppen in der horizontalen Lage zu automatisieren.
Auch die D5 (DE 100 28 808 A1) gibt in ihren Abs. [0009] und [0030] keine Hinweise auf eine Vorrichtung wie nach den anspruchsgemäßen Merkmalen e und f. Lediglich ein automatisches Eingreifen in die auch hier ausschließlich manuelle Steuerung ist aufgezeigt. Auch wird kein hierfür bestimmtes Betätigungselement offenbart und noch weniger ein „gesondertes“. Auch ein automatisches Fahren (einschließlich Anfahren) fehlt. Lediglich das Stoppen in einer horizontalen Stellung geht aus der D5 hervor.
Den anderen Druckschriften wurde in der Verhandlung - zu Recht - keine Bedeutung mehr zugemessen.
So muss auch bei der Bedienvorrichtung und Steuerung gemäß dem im Einspruchsschriftsatz hinsichtlich offenkundiger Vorbenutzung angeführten Druckschriftenkonvolut L1, F1, K1, E1, S1, S2, E2, S3, S4 und B1 neben einer Taste (2) – siehe B1, S. 56 f. - als „gesondertem Betätigungselement“ zusätzlich noch der dortige Joystick betätigt werden und damit die Neigung manuell gesteuert werden. Lediglich das Stoppen bei einem abgespeicherten Neigewinkel erfolgt automatisch. Damit kann der Fachmann auch der angeführten offenkundigen Vorbenutzung - außer dem automatischen Stoppen - keinen Hinweis entnehmen, um mit dem Betätigen nur eines gesonderten Betätigungsorgans ein automatische Fahren wie gemäß Merkmal e und f einzuleiten.
Sowohl die D1 (US 6 164 415) wie auch das Konvolut zu D3 (JP 2002-167 193 A) können keinen über den Gehalt der D2 (s. o.) hinausgehenden Beitrag leisten, der die Beurteilung der erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in Frage stellen könnte.
Die D4 (DE 44 40 604 A1) wiederum offenbart mit dortiger Winkelsensoreinheit lediglich eine Anzeigeeinheit, jedoch weder ein gesondertes Betätigungselement noch eine Steuer- und Regelvorrichtung, die automatisch einen Antrieb bei dortiger Verladeeinrichtung ansteuert.
Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.
8) Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen, werden vom Anspruch 1 getragen.
Schneider Bayer Krüger Ausfelder Bb
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