• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 128/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 128/15 BESCHLUSS vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2014 a) nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass im Fall 6 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften und im Fall 7 die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfallen; in diesen beiden Fällen wird die Einzelstrafe jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt; b) im Urteilstenor hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 (Az. 225 Ds 501 Js 58788/10) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ und wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt“. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sichverschaffens von kinderpornographischer Schriften im Fall 6 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 7 entfallen, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt – insoweit bereits Verjährung eingetreten war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht, das die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, trotz zulässig möglicher Bewertung der Begleitumstände (vorgenommene Videoaufzeichnung bzw. Schmerzzufügung) als straferschwerend bei Entfallen dieser Deliktstatbestände jeweils auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sind die Einzelstrafen jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe – an Stelle von zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe im Fall 6 und zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall 7 – entsprechend der im Fall 8 vom Tatgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und zehn weiterer gewichtiger Freiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass das Landgericht bei geringfügiger Herabsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als von vier Jahren und sieben Monaten erkannt hätte.

Der Senat hat weiterhin die Urteilsformel hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs entsprechend den Schuldspruchänderungen und der Darstellung und rechtlichen Bewertung der Taten in den Urteilsgründen neu gefasst. Die bisherige Formulierung des Urteilstenors ermöglichte eine Zuordnung der einzelnen Taten zu einer der beiden gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14) und auch eine eindeutige Zuordnung der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände zu den einzelnen Taten nicht. Zudem war klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe aus dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten einbezogen ist.

Sander Berger Dölp Bellay König

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 128/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 128/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 128/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum