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3 StR 337/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 337/23 BESCHLUSS vom 23. Januar 2024 in der Strafsache gegen alias:

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2024:230124B3STR337.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. November 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. Dezember 2023.

2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Der Verurteilte hat den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, wie er in der Begründung seiner Anhörungsrüge vorträgt, am 21. Dezember 2023 erhalten. Damit hat er zugleich Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 3). Die Wochenfrist zur Antragsstellung lief mithin gemäß § 43 Abs. 1 StPO am 28. Dezember 2023 ab. Die Anhörungsrüge ging indes erst am Folgetag, dem 29. Dezember 2023, beim Revisionsgericht ein.

3. Der Rechtsbehelf hätte zudem in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat über die Revision des Verurteilten und seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann entgegen dem Rügevorbringen des Verurteilten nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 313/23, juris Rn. 2). Verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen gleichfalls nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom 20. Januar 2015 - 16563/11, NVwZ

2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

c) Soweit der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge das Vorbringen aus der Revisionsbegründungsschrift zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO in der Sache wiederholt und geltend macht, der Senat habe seine Revision zu Unrecht verworfen, ist dies im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens unbehelflich. Mit diesem kann jenseits einer Gehörsverletzung keine erneute Entscheidung über das Revisionsvorbringen bewirkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 187/23, juris Rn. 3). Dieses aber war - wie dargetan - Gegenstand der Senatsberatung.

Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 27.02.2023 - 1 KLs 454 Js 40299/21 (96/22)

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