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12 W (pat) 25/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 018 410 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 20. April 2005 angemeldete und am 24. Juni 2010 veröffentlichte Patent 10 2005 018 410 mit der Bezeichnung

„Verpackung mit hochglänzender, metallisch wirkender Oberfläche“

hatte die Einsprechende am 20. August 2010 Einspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2005 018 410 gemäß § 61 (1) Satz 1 PatG beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Mai 2013 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Auf die Terminsladung vom 26. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin und Einsprechende in ihrer Eingabe vom 4. August 2015 mit, dass weder beabsichtigt sei, eine Beschwerdebegründung einzureichen, noch an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Mit Mitteilung vom 18. September 2015 wurde daraufhin der Verhandlungstermin vom 19. Januar 2016 von Amts wegen aufgehoben und mitgeteilt, dass die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

1) Die fristgereicht eingelegte und auch zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit zulässig.

3) Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht beschränkt aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zueigen.

Da seitens der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Die Beschwerdeführerin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als zwei Jahren ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sachund Rechtslage darzulegen. Auch hat sie schriftsätzlich auf eine Beschwerdebegründung verzichtet und angekündigt, dass sie an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Somit bestand für den Senat kein Anlass, die Entscheidung länger aufzuschieben, zumal von keiner der Verfahrensbeteiligten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden war.

Der ursprünglich geladene Termin für die mündliche Verhandlung war daher amtsseitig aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me

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