Paragraphen in I ZB 6/21
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/21 I ZB 6/21 I ZB 7/21 BESCHLUSS vom 23. März 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:230321BIZB5.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen - 1. Zivilkammer - vom 21. Dezember 2020 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die vom Schuldner eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind unzulässig.
Die Rechtsmittel richten sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f. [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011,
Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Feddersen Odörfer Vorinstanzen: I ZB 5/21 AG Crailsheim, Entscheidung vom 14.07.2020 - 3 M 813/20 LG Ellwangen, Entscheidung vom 21.12.2020 - 1 T 118/20 - I ZB 6/21 AG Crailsheim, Entscheidung vom 28.10.2020 - 3 M 1106/20 (3) LG Ellwangen, Entscheidung vom 21.12.2020 - 1 T 150/20 - - I ZB 7/21 AG Crailsheim, Entscheidung vom 06.08.2020 - 3 M 961/20 LG Ellwangen, Entscheidung vom 21.12.2020 - 1 T 156/20 - Schwonke
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