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IX ZR 276/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 276/14 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Juni 2015 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. November 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M.

, hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das im Tenor bezeichnete Berufungsurteil eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate beantragt. Die Begründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 19. März 2015 verlängert worden. Am 23. Februar 2015 hat Rechtsanwalt Dr. M.

das Ende des Mandatsverhältnisses angezeigt. Am 19. März 2015 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und zur Begründung ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. M.

habe sich wegen fehlender Erfolgsaussicht geweigert, eine Begründungsschrift zu fertigen und einzureichen. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sodann die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Dr. W.

kontaktiert, welche die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Rechtsanwalt Dr. K. habe sich am

23. Februar 2015 bereit erklärt, die Sache zu prüfen. Am 3. März 2015 habe er jedoch mitgeteilt, das Mandat nicht übernehmen zu wollen. Dem beigefügten Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass auch Rechtsanwalt Dr. K. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für erfolgversprechend hielt. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sodann erfolglos Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt Dr. N. , die Sozietät Prof. Dr. R. und Dr. G. , Rechtsanwältin Dr. A. , Rechtsanwältin Dr. H.

und die Sozietät Dr.

P.

und S.

um Übernahme des Mandats gebeten. Die Beklagte begründet ausführlich, aus welchen Gründen die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei und Aussicht auf Erfolg habe.

II.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung der wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Beiordnung eines Notanwalts beantragt sowie dargelegt, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Bestellung eines Notanwalts jedoch nicht dazu, die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu erreichen, welches von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt für nicht erfolgversprechend angesehen worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12, jeweils mwN). Hier haben nacheinander zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und verneint. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nunmehr einen dritten Rechtsanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu verpflichten. Weitergehende Pflichten würden einen nach § 78b ZPO beigeordneten Rechtsanwalt nicht treffen. Der beigeordnete Rechtsanwalt wäre nicht verpflichtet, sich den Überlegungen der Beklagten zur Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde anzuschließen und sie dem Gericht unter Beifügung seiner Unterschrift zu übermitteln. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel auf der Grundlage der Rechtsansichten der Partei zu begründen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Sie stünde überdies im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, aaO mwN).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 19. März 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2014 - 13 U 18/11 -

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