Paragraphen in 2 StR 495/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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3 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 495/13 BESCHLUSS vom 12. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin S. D. wird für das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus O.
bewilligt.
Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht zu klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W.
beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz auch durch einen Verteidiger vertreten wird.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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3 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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