Paragraphen in X ZB 4/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 70 | FamFG |
1 | 3 | FamFG |
1 | 84 | FamFG |
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1 | 3 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in dem Verfahren betreffend den notariellen Vorbescheid in der Übertragungsvertragsangelegenheit ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.
Gründe: 1 Der Antrag ist nicht statthaft. 2 Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor. 3 Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Bacher Kober-Dehm Hoffmann Marx Deichfuß Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2021 - 19 OH 5/21 -
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1 | 84 | FamFG |
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