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IX ZB 17/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 17/17 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB17.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Oktober 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 513 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen des H.

(fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.

Der beklagte Anwalt hat ein Anderkonto für den Schuldner verwaltet, welches seinen Angaben zufolge den Unterhalt und die laufenden Kosten des Schuldners sicherstellen sollte. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von

28.014,00 € auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er 23.000 € an die Klägerin.

Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst Nachweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, nv Rn. 5; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.

2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen der Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen ober bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f; vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 170/14, nv Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13; vom 15. Oktober 2015, aaO).

Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom 3. März 2017 zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsachenvortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr ist auch im Hinblick auf den als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO lagen ersichtlich nicht vor.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Möhring Lohmann Meyberg Pape Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 4 O 1026/15 OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2017 - 2 U 127/16 -

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