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IX ZB 22/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 22/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. November 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. September 2011 als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines in Berlin lebenden italienischen Staatsangehörigen, hat der Treuhänder beantragt, die beiden vom Schuldner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Altersrenten - eine italienische in Höhe von monatlich 1.610,19 € und eine deutsche in Höhe von monatlich 397,59 € - nach

§ 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und anzuordnen, dass der nach dem so ermittelten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag in erster Linie der von dem italienischen Rententräger gezahlten Altersrente zu entnehmen sei. Das Insolvenzgericht hat durch den Rechtspfleger angeordnet,

dass die beiden Altersrenten zusammenzurechnen seien und der monatlich unpfändbare Betrag gemäß § 850c ZPO von der weiteren Beteiligten zu 3, der D.

(künftige: D.

),

zu berechnen und an den Schuldner auszukehren sei. Deren Vollstreckungserinnerung hat das Insolvenzgericht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, ihr nicht abgeholfen und die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Rentenversicherung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der diese erreichen will, dass die beiden Beschlüsse aufgehoben werden und der Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgewiesen wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 3 durch den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel der D.

gegen den Zusammenrechnungsbeschluss als unzulässig zu verwerfen ist.

Denn diese ist durch den Zuammenrechnungsbeschluss nicht beschwert. Ihr wird zwar auferlegt, den Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO zu berechnen und an den Schuldner auszukehren. Mithin hat das Insolvenzgericht

- entgegen dem Antrag des Treuhänders und entgegen der Darstellung im Beschluss des Beschwerdegerichts - angeordnet, dass der nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag auch der von der D.

dem Schuldner geschuldeten Altersrente (§§ 33 ff SGB VI)

zu entnehmen ist. Diese Prüfung, inwieweit die auszuzahlende Rente den Pfändungsfreibetrag übersteigt, muss die D.

jedoch schon unabhängig von dem Zusammenrechnungsbeschluss vornehmen. Da die von ihr an den Schuldner ausgezahlte Altersrente weit unter dem Pfändungsfreibetrag lag und liegt (§ 53 Abs. 4 SGB I, § 850c Abs. 1 und 2 ZPO), wird sie durch den Beschluss deswegen nicht belastet.

Dass die italienische Rentenversicherung kein Interesse daran habe, die rechtsgrundsätzliche Frage in Deutschland klären zu lassen, weil der Zusammenrechnungsbeschluss nach Ansicht der D. in Italien nicht durchsetzbar sei, begründet ihre Beschwer nicht.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.09.2011 - 36v IK 1282/11 LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2012 - 85 T 380/11 -

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5 850 ZPO
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