Paragraphen in 12 W (pat) 27/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/08 Verkündet am 26. Juli 2012
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 51 910
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer, der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und BPatG 154 05.11 Markenamtes vom 12. März 2008 aufgehoben und das Patent mit der Bezeichnung "Containerkran" mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 14 und - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 20, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 und - Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 9) gemäß den ursprünglichen Unterlagen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Containerkran" Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 20. September 2007 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen, nachdem zuvor mit der Eingabe vom 12. Februar 2008 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten wurde.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle richtet sich die am 22. April 2008 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.
Der in der Verhandlung zuletzt als Hauptantrag übergebene Anspruch 1 lautet:
1. Containerkran, mit einer längs eines Auslegers verfahrbaren Katze mit einem Hubwerk und einem daran hängenden Lastaufnahmemittel umfassend einen Spreader mit Headblock, über welches Lastaufnahmemittel ein Container zum Bewegen von oder zu einem Transportmittel aufnehmbar ist, umfassend: a) mehrere an der Katze (12) angeordnete optische Erfassungsmittel (18) zum Erfassen der Längs- und Querkanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15), b) eine den Erfassungsmitteln (18) zugeordnete Verarbeitungseinrichtung (21) - zum Bestimmen der räumlichen Lage der Kanten (LKT,
QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15), - zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien (LMT, QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und - zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer (LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung sowie eines Verdrehwinkels ( ) der Mittellinien, wobei ein erfasster Versatz ( x, y) oder Verdrehwinkel ( ) durch eine Lageverschiebung des Spreaders (14) bezüglich des Headblocks (20) ausgeglichen wird, wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in Abhängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Verdrehwinkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden, und wobei als optische Erfassungsmittel Kameras oder Laserscanner (18) vorgesehen sind, die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt:
D1) WO 94 / 05 586 A1 D2) DE 100 23 756 A1 D3) WO 00 / 23 347 A1 D4) DE 198 41 570 C2 D5) DE 44 23 797 A1 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
2) Die in der Verhandlung als Hauptantrag übergebenen Ansprüche sind zulässig: Der geltende Anspruch 1 beruht auf den Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 in Verbindung mit Merkmalen der ebenfalls ursprünglich eingereichten Unteransprüche 6, 8 und 18. Diese einbezogenen Unteransprüche wurden in Folge dessen inhaltlich gestrichen, die übrigen Unteransprüche - wo erforderlich - umnummeriert und ggf. in ihren Rückbezügen angepasst.
3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1M 1M1 1M2 1M3 1M4 1M5
1M6 1M7
1M8
1M9
1M10 1M11
1M12 Containerkran, mit einer längs eines Auslegers verfahrbaren Katze, mit einem Hubwerk und einem daran hängenden Lastaufnahmemittel umfassend einen Spreader mit Headblock, über welches Lastaufnahmemittel ein Container zum Bewegen von oder zu einem Transportmittel aufnehmbar ist, umfassend: a) mehrere an der Katze (12) angeordnete optische Erfassungsmittel (18) zum Erfassen der Längs- und Querkanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15), b) eine den Erfassungsmitteln (18) zugeordnete Verarbeitungseinrichtung (21) - zum Bestimmen der räumlichen Lage der Kanten (LKT, QKT, LKH, QKH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15), - zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien (LMT, QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und - zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer (LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung sowie (zur Bestimmung) eines Verdrehwinkels ( ) der Mittellinien, wobei ein erfasster Versatz ( x, y) oder Verdrehwinkel ( ) durch eine Lageverschiebung des Spreaders (14) bezüglich des Headblocks (20) ausgeglichen wird, wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in
1M13 1M14 Abhängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Verdrehwinkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden, und wobei als optische Erfassungsmittel Kameras oder Laserscanner (18) vorgesehen sind, die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.
4) Als Fachmann angesprochen ist hier ein Elektrotechnikingenieur (FH) mit mehrjähriger Entwicklungserfahrung auf dem Gebiet der Kransteuerungen.
5) Der ausführbar offenbarte und zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Hauptanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG).
Als nächstkommende Schrift ist von der D1 (WO 94 / 05 586 A1) auszugehen.
Jedoch zeigt die D1 folgende Merkmale nicht oder nicht unmittelbar auf:
1M8
(eine den Erfassungsmitteln zugeordnete Verarbeitungseinrichtung:)
- zum Berechnen der Lage der Längs- und Quermittellinien (LMT,
QMT, LMH, QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14)
sowie des Transportmittels (15) sowie deren räumlicher Lage zueinander, und
1M9
- zur Bestimmung eines möglichen Versatzes der Mittellinien (LMH,
QMH) des Headblocks (20) oder des Spreaders (14) bezüglich derer
(LMT, QMT) des Transportmittels (15) in Längs- und Querrichtung
1M11 wobei ein erfasster Versatz ( x, y) oder Verdrehwinkel ( ) durch eine Lageverschiebung des Spreaders bezüglich des Headblocks ausgeglichen wird,
1M12 wobei am Headblock (20) mehrere am Spreader (14) angreifende Stellglieder, insbesondere Stellzylinder vorgesehen sind, die in
1M14 Abhängigkeit eines etwaigen erfassten Versatzes oder Verdrehwinkels zum Ausgleich desselben angesteuert werden, sowie Kameras oder Laserscanner, die in zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite an der Katze (12) angeordnet sind.
Auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften beinhaltet zumindest die Merkmale 1M8, 1M9 und 1M14.
Alleine die D5 zeigt im einschlägigen Zusammenhang eine Ausrichtung mittels Stellglied (Merkmal 1M11). Wie allen anderen Druckschriften D1 bis D4 mangelt es aber auch dieser D5 zumindest an den Merkmalen 1M8, 1M9 und 1M14:
Bei den im Verfahren befindlichen Druckschriften werden höchstens bei einer Winkelverdrehung des Containers zum Zielpunkt die Mittelinien verwendet (siehe D1, S. 11, Abs. 3, Z. 8 -13 und S. 12, Abs. 2; D3, S. 13, Abs. 3). Ansonsten dienen ausschließlich die Ecken (D2, Abs. 116) oder Kanten/Konturen/Bilder/Zielmarken (D4, Sp. 3, Z. 18-19, Sp. 4, Z. 15-21; D5: Sp. 2, Z. 41-55, Sp. 3, Z. 36-46 und Sp. 3, Z. 61 ff.) zur Versatzbestimmung und eben nicht die Mittellinien. Somit ist es dem Fachmann nicht nahegelegt, den x, y-Versatz der Mittellinien (1M8, 1M9) für die Ausrichtung zu verwenden. Weiterhin ist es aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften bekannt, die Kameras oder Laserscanner auf zwei verschiedenen Ebenen an einer Seite der Katze anzuordnen.
Der obige Gegenstand mit den Merkmalen nach dem geltenden Anspruch 1 ist daher weder durch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften noch durch eine Kombination dieser Schriften mit dem Fachwissen und -können nahegelegt.
-8Damit sind die geltenden Ansprüche gewährbar. Die Unteransprüche werden vom Hauptanspruch getragen.
Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me
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