Paragraphen in IX ZB 55/20
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2 | 78 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 55/20 BESCHLUSS vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:191120BIXZB55.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 19. November 2020 beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das von dem Antragsteller beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2020 werden abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 13. Oktober 2020 als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 7. September 2020 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Grupp Röhl Möhring Schoppmeyer Selbmann Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 23.07.2020 - 5 O 993/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2020 - 25 W 39/20 -
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