Paragraphen in 6 StR 53/23
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1 | 349 | StPO |
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StR 53/23 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. März 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. September 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 3 StR 360/04; vom 5. März 2015 – 3 StR 517/14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 28.09.2022 - 70 KLs 23 Js 13631/22 (7/22) VRs ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR53.23.0
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1 | 349 | StPO |
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